Bereich Sicherheit - Gefahrstoffe

 


Merkblatt zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 (word, pdf)

Begriffsbestimmungen (s.a. § 3 GefStoffV)

Krebserzeugende Stoffe
Krebserzeugende Stoffe werden in drei Kategorien eingeteilt:

·        Kategorie 1 (K1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken.

·        Kategorie 2 (K2): Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff  Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen. 

·        Kategorie 3 (K3): Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.

Erbgutverändernde Stoffe
Erbgutverändernde Stoffe werden in drei Kategorien eingeteilt:

·        Kategorie 1 (M1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

·        Kategorie 2 (M2): Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen. 

·        Kategorie 3 (M3): Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen Anlass zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in die Kategorie 2 einzustufen.

Fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe
Fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe werden in drei Kategorien eingeteilt:

·        Kategorie 1 (RF1): Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken

·        Kategorie 2 (RF2): Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten

·        Kategorie 3 (RF3): Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben

Hinweis: In der Gefahrstoffverordnung wird der Begriff  "fruchtbarkeitgefährdend" verwendet. Dieser Begriff ist ein Unterbegriff der  "reproduktionstoxischen (fortpflanzungsgefährdenden)" Stoffe der EU-Richtlinie 67/548/EWG.  Neben den fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen werden hier zusätzlich die fruchtschädigenden (entwicklungsschädigenden) Stoffe (RE) aufgeführt. Die fruchtschädigenden Stoffe werden also in der Gefahrstoffverordnung nicht berücksichtigt. Bei Tätigkeiten mit fruchtschädigenden Stoffen ist die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz bzw. die Mutterschutzverordnung relevant. 

 

Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA) 

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Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe werden in der Regel mit den R-Sätzen

R45 = Kann Krebs erzeugen,
R46 = Kann vererbbare Schäden verursachen,
R49 = Kann Krebs erzeugen beim Einatmen und/oder
R60 = Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen

gekennzeichnet.

fruchtschädigende (entwicklungsschädigende) Stoffe werden mit
R61 = Kann das Kind im Mutterleib schädigen (fruchtschädigende Gefahrstoffe)
gekennzeichnet

Gesetzliche Regelungen

Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist.

Eine besondere Bedeutung kommt der vom Gesetzgeber festgelegten Ermittlungspflicht (§ 7 GefStoffV) im Falle des Umgangs mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen zu: 
Das Ergebnis der Ermittlungen ist schriftlich festzuhalten und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Sofern die angestellten Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass auf den Umgang mit den krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen nicht verzichtet werden kann, sind über die üblicherweise bei der Handhabe von Gefahrstoffen zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hinaus zusätzliche Maßnahmen der Schutzstufe 4 (§ 11 GefStoffV) erforderlich.   .

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Ein Tätigkeit mit KMR-Stoffen im Labor kommt daher in der Regel nur dann in Betracht, wenn der sichere Einschluss in geschlossenen Anlagen oder Systemen gewährleistet werden kann.

Es sind immer folgende Maßnahmen vorzusehen: 

    1. Die Menge der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist so weit wie möglich zu begrenzen. 
    2. Die Zahl der in den betroffenen Arbeitsbereichen jeweils tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist so gering wie möglich zu halten.
    3. Die Dauer der Arbeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen ist so weit wie möglich zu verkürzen.
    4. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen wird, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit und zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist der Zutritt zu untersagen. Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. 
    5. Arbeitsbereiche, in denen mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit dem Zeichen "Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kennzeichnen.
    6. Die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffe sowie Reststoffe und Abfälle, die solche Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten dicht verschließbaren und gekennzeichneten Behältern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren. 
    7. Für Notfälle, bei denen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen ungewöhnlich hohen Konzentrationen an krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen ausgesetzt sein können, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. 
    8. Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen. 
    9. Die Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten ist zu dokumentieren.
    10. Es sind Messungen dieser Stoffe durchzuführen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles (d.h. eine Dauerüberwachung ist zu gewährleisten!).
      Kommentar: Diese Regelung gibt es seit der Novellierung der GefStoffV - die praktische Umsetzung muss im Einzelfall in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Unfallkasse Hessen geklärt werden!

 

Durchführungshinweise

Für die praktische Durchführung der zu ergreifenden Maßnahmen sind Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Art der Verwendung sowie die Mengen der eingesetzten Gefahrstoffe maßgebend. 

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I. Kurzzeitige nicht regelmäßige Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffe in kleinen Mengen.

Die betreffenden Arbeiten sind in einem dem Stand der Technik entsprechenden bestimmungsgemäß verwendeten Abzug durchzuführen, der den eigentlichen Arbeitsbereich darstellt und in dem sich ausschließlich die unmittelbar benötigten Arbeitsmittel und -stoffe befinden dürfen. Dieser Abzug ist als Umgangsort für krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe besonders zu kennzeichnen, beispielsweise durch gelb-schwarz gestreifte Folienstreifen 
und ein Warnzeichen s.u.. Die Zugänge zum Labor sind durch mobile Verbotsschilder P06 (GUV 0.7) mit dem Zusatz "Tätigkeiten mit krebserzeugenden (bzw. erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden) Gefahrstoffen, Zutritt nur für registrierte Personen"  zu kennzeichnen. 
Beispiel (Warnzeichen: word, gif/Verbotsschild: word/ gif):

 

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II. Regelmäßig wiederkehrende Verwendung kleiner Mengen an krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen sowie Standardverfahren.

Arbeitsbereich ist das Labor, zu dem ausschließlich Fachkundige für den Umgang besonders unterwiesene und mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Personen Zutritt haben. In den Regeln der Unfallversicherungsträger wird empfohlen, den berechtigten Personenkreis schriftlich zu benennen. Entsprechend sind die Zugänge zum Labor durch ein Verbotsschild P06 (GUV 0.7) mit dem Zusatz "Tätigkeiten mit krebserzeugenden (bzw. erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden) Gefahrstoffen, Zutritt nur für registrierte Personen"  zu kennzeichnen (s.o.). 

Für Notfälle sind besondere Vorkehrungen zu treffen (z.B. Vorhalten bestimmter Chemikalien, um ausgelaufene Gefahrstoffe unschädlich machen zu können, Aufstellen von Notfallplänen, wobei spezifische Gefahren der verwendeten Stoffe zu berücksichtigen sind). 

Arbeitsflächen, Fußböden. Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen. 


III. Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen in Technikumsräumen, Versuchsanstalten, Prüflaboratorien und Werkstätten. 

Es ist wie unter II. bei regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten zu verfahren. Auf die Pflichten zur Minimierung der Gefahrstoffmengen (auch im Hinblick auf ggf. entstehende Abfälle), zur ausschließlichen Verwendung geeigneter, dicht verschließbarer und gekennzeichneter Gefahrstoff- und Abfallbehälter ist besonders zu achten.
Ergänzende Hinweise für die praktische Durchführung der im Einzelfall durchzuführenden Maßnahmen finden sich u.a. in den "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" (GUV-SR 2005; alt GUV 19.17  (HIS, pdf)) des Bundesverbandes der Unfallkassen im Abschnitt 4.8.2.

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Mitteilungspflichten

Bei Tätigkeiten mit mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 bestehen besondere Dokumentationspflichten gemäß § 19 GefStoffV. Für die Dokumentation können Sie ein Formblatt (word) verwenden. 

Tätigkeiten sind beispielsweise analytische und präparative Standardverfahren, bei denen krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe als Lösemittel oder Reagenzien eingesetzt werden (müssen). Auch Standardversuche in Praktika, die laut Praktikumsplan immer wieder - wenn auch von unterschiedlichen Teilnehmern - durchgeführt werden müssen, zählen dazu. 

 

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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Allen Beschäftigten der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 umgehen, müssen vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig jährlich Vorsorgeuntersuchungen durch den hierzu ermächtigten Personalarzt angeboten werden. 

Wird an einem Arbeitsplatz die Arbeitsplatzgrenzwerte für die in Anhang V der Gefahrstoffverordnung aufgeführten  Gefahrstoffe überschritten, so dürfen die dort Beschäftigten die damit verbundene Tätigkeit nur ausführen, wenn sie sich arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen  unterzogen haben. 

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(Text z.T. übernommen von TU-Darmstadt)



 

Hinweis: Der Link Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen im Hochschulbereich der FU-Berlin enthält eine interaktive Anleitung zum Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen. Durch wenige Mausklicks können Sie erfahren, welche gesetzlichen Restriktionen für Ihren Stoff gelten. Darüber hinaus können Sie auch praktische Hilfen zum Umgang mit Ihrem Gefahrstoff abrufen.

 

Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906 [word / pdf] (BAuA)

 

Liste der krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffe (BGIA) 

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M.Schneider  -  Stand 02/2005

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