|
|
|
|
|
Begriffsbestimmungen (s.a. § 3 GefStoffV) Krebserzeugende Stoffe
· Kategorie 1 (K1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. · Kategorie 2 (K2): Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen. · Kategorie 3 (K3): Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in die Kategorie 2 einzustufen. Erbgutverändernde Stoffe
· Kategorie 1 (M1): Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. · Kategorie 2 (M2): Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im Allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen. · Kategorie 3 (M3): Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen Anlass zur Besorgnis geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in die Kategorie 2 einzustufen. Fruchtbarkeitsgefährdende
Stoffe · Kategorie 1 (RF1): Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) wirken · Kategorie 2 (RF2): Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten. Stoffe, die als fruchtschädigend (entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten · Kategorie 3 (RF3): Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben. Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen zu Besorgnis Anlass geben Hinweis: In der Gefahrstoffverordnung wird der Begriff "fruchtbarkeitgefährdend" verwendet. Dieser Begriff ist ein Unterbegriff der "reproduktionstoxischen (fortpflanzungsgefährdenden)" Stoffe der EU-Richtlinie 67/548/EWG. Neben den fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen werden hier zusätzlich die fruchtschädigenden (entwicklungsschädigenden) Stoffe (RE) aufgeführt. Die fruchtschädigenden Stoffe werden also in der Gefahrstoffverordnung nicht berücksichtigt. Bei Tätigkeiten mit fruchtschädigenden Stoffen ist die Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz bzw. die Mutterschutzverordnung relevant.
Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz - BGIA) Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe werden in der Regel mit den R-Sätzen R45 = Kann Krebs erzeugen, gekennzeichnet. fruchtschädigende
(entwicklungsschädigende) Stoffe werden mit Gesetzliche Regelungen Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe müssen, soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko ersetzt werden, auch wenn dies mit einer Änderung des Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens verbunden ist. Eine besondere Bedeutung
kommt der vom Gesetzgeber festgelegten Ermittlungspflicht (§
7 GefStoffV) im Falle des Umgangs mit krebserzeugenden,
erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen zu: Ein Tätigkeit mit KMR-Stoffen im Labor kommt daher in der Regel nur dann in Betracht, wenn der sichere Einschluss in geschlossenen Anlagen oder Systemen gewährleistet werden kann. Es sind immer folgende Maßnahmen vorzusehen:
Durchführungshinweise Für die praktische Durchführung der zu ergreifenden Maßnahmen sind Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Art der Verwendung sowie die Mengen der eingesetzten Gefahrstoffe maßgebend. I. Kurzzeitige nicht regelmäßige Verwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffe in kleinen Mengen. Die betreffenden Arbeiten sind
in einem dem Stand der Technik entsprechenden bestimmungsgemäß verwendeten
Abzug durchzuführen, der den eigentlichen Arbeitsbereich darstellt und in dem
sich ausschließlich die unmittelbar benötigten Arbeitsmittel und -stoffe
befinden dürfen. Dieser Abzug ist als Umgangsort für krebserzeugende oder
erbgutverändernde Gefahrstoffe besonders zu kennzeichnen, beispielsweise
durch gelb-schwarz gestreifte Folienstreifen
II. Regelmäßig wiederkehrende Verwendung kleiner Mengen an krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen sowie Standardverfahren. Arbeitsbereich ist das Labor, zu dem ausschließlich Fachkundige für den Umgang besonders unterwiesene und mit den betreffenden Arbeiten beschäftigte Personen Zutritt haben. In den Regeln der Unfallversicherungsträger wird empfohlen, den berechtigten Personenkreis schriftlich zu benennen. Entsprechend sind die Zugänge zum Labor durch ein Verbotsschild P06 (GUV 0.7) mit dem Zusatz "Tätigkeiten mit krebserzeugenden (bzw. erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden) Gefahrstoffen, Zutritt nur für registrierte Personen" zu kennzeichnen (s.o.). Für Notfälle sind besondere Vorkehrungen zu treffen (z.B. Vorhalten bestimmter Chemikalien, um ausgelaufene Gefahrstoffe unschädlich machen zu können, Aufstellen von Notfallplänen, wobei spezifische Gefahren der verwendeten Stoffe zu berücksichtigen sind). Arbeitsflächen, Fußböden. Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen.
Es ist wie unter II. bei
regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten zu verfahren. Auf die Pflichten zur
Minimierung der Gefahrstoffmengen (auch im Hinblick auf ggf. entstehende
Abfälle), zur ausschließlichen Verwendung geeigneter, dicht verschließbarer
und gekennzeichneter Gefahrstoff- und Abfallbehälter ist besonders zu achten.
Mitteilungspflichten Bei Tätigkeiten mit mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 bestehen besondere Dokumentationspflichten gemäß § 19 GefStoffV. Für die Dokumentation können Sie ein Formblatt (word) verwenden. Tätigkeiten sind beispielsweise analytische und präparative Standardverfahren, bei denen krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe als Lösemittel oder Reagenzien eingesetzt werden (müssen). Auch Standardversuche in Praktika, die laut Praktikumsplan immer wieder - wenn auch von unterschiedlichen Teilnehmern - durchgeführt werden müssen, zählen dazu.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Allen Beschäftigten der Johann Wolfgang Goethe-Universität, die mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 umgehen, müssen vor Beginn der Tätigkeit und danach regelmäßig jährlich Vorsorgeuntersuchungen durch den hierzu ermächtigten Personalarzt angeboten werden. Wird an einem Arbeitsplatz die Arbeitsplatzgrenzwerte für die in Anhang V der Gefahrstoffverordnung aufgeführten Gefahrstoffe überschritten, so dürfen die dort Beschäftigten die damit verbundene Tätigkeit nur ausführen, wenn sie sich arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen haben.
Hinweis: Der Link Umgang
mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Stoffen im Hochschulbereich
der FU-Berlin enthält eine interaktive Anleitung zum Umgang mit
krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen. Durch wenige
Mausklicks können Sie erfahren, welche gesetzlichen Restriktionen für Ihren
Stoff gelten. Darüber hinaus können Sie auch praktische Hilfen zum Umgang mit
Ihrem Gefahrstoff abrufen.
zurück zur
Startseite Gefahrstoffe
uni ffm © 1998 |
||
|
|