Allgemeines zur Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)
1. Gefahrstoffverordnung
Der Grundsatz der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) wird in § 1 GefStoffV umschrieben:
„Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung,
über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen,
Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit
Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren
und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere
sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen,
soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen
sind.„
Kurz zusammen gefasst: In der Gefahrstoffverordnung wird der Umgang
mit gefährlichen Stoffen umfassend geregelt, um Schäden zu vermeiden.
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe oder
Zubereitungen mit folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen:
|
Gefäße oder Verpackungen, die
Gefahrstoffe enthalten, sind mit einem oder mehreren der nachfolgenden Gefahrensymbole
gekennzeichnet (zur Kennzeichnung im Einzelnen
s.
GUV-SR 2005 Punkt 7.1 Kennzeichnung) |
| explosionsgefährlich
(E) , |
 |
| brandfördend
(O) , |
|
| hochentzündlich
(F+) , |
 |
| leichtentzündlich
(F), |
 |
| sehr
giftig (T+) , |
|
| giftig
(T), |
 |
| gesundheitsschädlich
(Xn) (frühere Bezeichnung mindergiftig), |
|
| ätzend
(C) , |
|
| reizend
(Xi) , |
|
| sensibilisierend, |
s. TRGS 540 |
| krebserzeugend, |
s. GUV-SR
2005 |
| fortpflanzungsgefährdend, |
s. GUV-SR
2005 |
| erbgutverändernd
oder |
s. GUV-SR
2005 |
| umweltgefährlich
(N) . |
 |
Ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.
Gefahrstoffe sind auch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähig
oder auf sonstige Weise chronisch schädigend sind (§
19 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes).
Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe
im Sinne des §
2 Abs. 1 der Biostoffverordnung sind.
Stoffe, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht,
gelten grundsätzlich als Gefahrstoffe und sind als solche zu behandeln.
Die Gefahrstoffverordnung ist ein umfangreiches detailliertes Regelwerk
mit vielen gleitenden Verweisen auf bestehende EU-Richtlinien. Die Gefahrstoffverordnung
und alle weiteren damit verbundenen Rechtsvorschriften
können über Links abgerufen werden.
Für die praktische Umsetzung der Gefahrstoffverordnung im
Hochschulbereich wurde eine sogenannte Branchenregelung von den Versicherungsträgern
erarbeitet:
GUV-SR 2005 (alt: GUV 19.17) - Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich
(mit
universitätsspez. Hinweisen, Arbeitshilfen und Links, HIS,
pdf)
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Zur Information: Kennzeichnung nach der alten Verordnung
für brennbare Flüssigkeiten (VbF)
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