Bereich Sicherheit - Gefahrstoffe
Allgemeines zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

1. Gefahrstoffverordnung  

Der Grundsatz der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) wird in § 1 GefStoffV umschrieben: 
„Zweck dieser Verordnung ist es, durch Regelungen über die Einstufung, über die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und bestimmten Erzeugnissen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrer Entstehung vorzubeugen, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen sind.„ 

Kurz zusammen gefasst: In der Gefahrstoffverordnung wird der Umgang mit gefährlichen Stoffen umfassend geregelt, um Schäden zu vermeiden. 

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind Stoffe oder Zubereitungen mit folgenden Gefährlichkeitsmerkmalen: 

 
Die Gefahrstoffverordnung gilt nicht für Stoffe, die biologische Arbeitsstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 der Biostoffverordnung sind. 
Stoffe, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, gelten grundsätzlich als Gefahrstoffe und sind als solche zu behandeln.  
 
 

Die Gefahrstoffverordnung ist ein umfangreiches detailliertes Regelwerk mit vielen gleitenden Verweisen auf bestehende EU-Richtlinien. Die Gefahrstoffverordnung und alle weiteren damit verbundenen Rechtsvorschriften können über Links  abgerufen werden. 

Für die praktische Umsetzung  der Gefahrstoffverordnung im Hochschulbereich  wurde eine sogenannte Branchenregelung von den Versicherungsträgern erarbeitet:

GUV-SR 2005 (alt: GUV 19.17) - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich  (mit universitätsspez. Hinweisen, Arbeitshilfen und Links, HIS, pdf

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 Zur Information: Kennzeichnung nach der alten Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF)  

 

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M.Schneider  -  Stand 08/2001 
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