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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Mit Hilfe von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkannt und verhütet werden. Seit Ende 2008 sind die rechtlichen Regelungen hierzu in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zusammengefasst . Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.
Außerdem unterscheidet man:
An der Johann Wolfgang Goethe-Universität werden diese Untersuchungen vom Personalarzt bzw. für Beschäftigte auf dem Campus Niederrad/Klinikum von der Personalärztin des Klinikums (z.Z. Frau Dr. Wicker) durchgeführt. Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Nr. 2.14 der GUV-SR 2005 sind Arbeitnehmer gleichgestellt mit allen Personen, die an der Hochschule mit Gefahrstoffen umgehen, also auch Beamte, Auszubildende, Studierende, Schüler, Doktoranden und Forschungsstipendiaten, auch wenn sie ohne Arbeitsvertrag tätig sind.
Notwendigkeit spezieller Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit Gefahrstoffen Pflichtuntersuchungen Im Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es eine Liste von Gefahrstoffen bei denen Pflichtuntersuchungen durchgeführt werden müssen - wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht. Gemäß der Nr. 4.11.1 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV-SR 2005) kann die Unterschreitung der Auslöseschwelle (Arbeitsplatzgrenzwerte) beim Umgang mit Gefahrstoffen unterstellt werden, wenn
Dabei muss sichergestellt sein, dass Ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierenden über die Gefahr und die zu ihrer Abwehr erforderlichen Arbeitsmethoden und Schutzmaßnahmen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen sind Unter diesen Voraussetzungen sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierende, die mit Gefahrstoffen umgehen, grundsätzlich nicht erforderlich. Falls Sie jedoch Indizien haben, dass die Bedingungen der Nr. 4.11.1 der GUV 19.17 nicht eingehalten werden - haben, sind von Ihnen die notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.
Die vorgenannte beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, bei denen nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Erfahrungen nicht mit einem Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte gerechnet werden muss, entbindet aber nicht von der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz Auf jeden Fall sind Pflichtuntersuchungen zu veranlassen bei:
Angebotsuntersuchungen Vorsorgeuntersuchungen müssen den Mitarbeitern und Studierenden angeboten werden wenn eine Exposition gegenüber den gelisteten Gefahrstoffen unterhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte besteht ! Außerdem müssen Untersuchungen angeboten werden bei Tätigkeiten
Bitte wenden Sie sich an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, den Personalarzt oder das Referat wenn Sie Beratung benötigen.
M.Schneider
- Stand 01/2009
uni ffm © 1998
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