Bereich Sicherheit - Gefahrstoffe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen 

Mit Hilfe von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig erkannt und verhütet werden. Seit Ende 2008 sind die rechtlichen Regelungen hierzu in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)  zusammengefasst .

Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken, wenn zur Beratung körperliche oder klinische Untersuchungen nicht erforderlich sind. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen umfassen Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen.

  • Pflichtuntersuchungen - sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.
  • Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.
  • Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat.

Außerdem unterscheidet man:

  • Erstuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vor Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit,
  • Nachuntersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen während einer bestimmten Tätigkeit oder anlässlich ihrer Beendigung,
  • nachgehende Untersuchungen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können.

An der Johann Wolfgang Goethe-Universität werden diese Untersuchungen  vom Personalarzt  bzw.  für Beschäftigte auf dem Campus Niederrad/Klinikum von der Personalärztin des Klinikums (z.Z. Frau Dr. Wicker) durchgeführt. 

Hinweis: Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Nr. 2.14 der GUV-SR 2005 sind Arbeitnehmer gleichgestellt mit allen Personen, die an der Hochschule mit Gefahrstoffen umgehen, also auch Beamte, Auszubildende, Studierende, Schüler, Doktoranden und Forschungsstipendiaten, auch wenn sie ohne Arbeitsvertrag tätig sind.

 

 

Notwendigkeit spezieller Vorsorgeuntersuchungen beim Umgang mit Gefahrstoffen  

Pflichtuntersuchungen

Im Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gibt es eine Liste von Gefahrstoffen bei denen Pflichtuntersuchungen durchgeführt werden müssen - wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte nicht eingehalten werden oder eine Gesundheitsgefährdung durch Hautkontakt besteht.

Gemäß der Nr. 4.11.1 der Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV-SR 2005) kann die Unterschreitung der Auslöseschwelle (Arbeitsplatzgrenzwerte) beim Umgang mit Gefahrstoffen unterstellt werden, wenn 

  • mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen gearbeitet wird, 
  • Arbeitsgänge mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen in geeigneten Abzügen durchgeführt und die Abzüge geschlossen gehalten werden, so lange nicht an den Apparaturen hantiert wird, 
  • die Laboratorien und Praktikumsräume personell nicht überbelegt sind, d.h. wenn die Zahl der Beschäftigten die Zahl der für die jeweilige Veranstaltung ausgewiesenen Arbeitsplätze nicht übersteigt, 
  • Entnahmebehälter für giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gase innerhalb des Abzugs bzw. in einem dauerhaft abgesaugten Druckgasflaschenschrank aufgestellt werden, 
  • bei Reaktionen freiwerdende giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gase möglichst in Absorptionslösungen aufgefangen werden und 
  • der Hautkontakt mit hautresorptiven und krebserzeugenden Gefahrstoffen durch die Arbeitsmethode und/oder das Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung vermieden wird

Dabei muss sichergestellt sein, dass Ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierenden über die Gefahr und die zu ihrer Abwehr erforderlichen Arbeitsmethoden und Schutzmaßnahmen anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen sind  

Unter diesen Voraussetzungen sind spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für Ihre Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierende, die mit Gefahrstoffen umgehen, grundsätzlich nicht erforderlich. Falls Sie jedoch Indizien haben, dass die Bedingungen der Nr. 4.11.1 der GUV 19.17 nicht eingehalten werden - haben, sind von Ihnen die notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.

 

Die vorgenannte beispielhafte Aufzählung von Maßnahmen bzw. Tätigkeiten, bei denen nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Erfahrungen nicht mit einem Überschreiten der Arbeitsplatzgrenzwerte gerechnet werden muss, entbindet aber nicht von der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung für diesen Arbeitsplatz 

Auf jeden Fall sind Pflichtuntersuchungen zu veranlassen bei:

  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag,
  • Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub,
  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,
  • Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in Tierhaltungsräumen und -anlagen,
  • Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial,
  • Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung, verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.

Angebotsuntersuchungen

Vorsorgeuntersuchungen  müssen den Mitarbeitern und Studierenden angeboten werden wenn eine Exposition gegenüber den gelisteten Gefahrstoffen unterhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte besteht ! 

Außerdem müssen Untersuchungen angeboten werden bei Tätigkeiten

 

 

Bitte wenden Sie sich an die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, den Personalarzt oder das Referat wenn Sie Beratung benötigen.

 

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M.Schneider  -  Stand 01/2009 
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