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Muster
- (word,
pdf)
- englische Version (word,
pdf) Bei Bedarf ist die Laborordnung durch betriebsspezifische Regelungen zu ergänzen (Ergänzungen - Beispiele (word, html, pdf)! Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen
- Laborordnung
Stoffe, fest, flüssig oder gasförmig, einschließlich Mischungen und Lösungen (sog. Zubereitungen/Mischungen), gelten als gefährlich im Sinne der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sofern durch sie eine
Gefahrstoffe können einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaftsgruppen
angehören. Sie müssen gekennzeichnet sein, für einen Teil
von ihnen schreibt die Gefahrstoffverordnung darüber hinaus eine Kennzeichnung
mit den unten aufgeführten Gefahrensymbolen vor.
Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS verwendet Gefahrenpiktogramme. Bis 2015 können beide Kennzeichnungsarten nebeneinander vorkommen. :
A.1.
Vor Aufnahme
Ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens
einmal jährlich, müssen Sie mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen
werden.
A.2.
Vor dem
Umgang mit Gefahrstoffen sind durch den Anwender anhand von
Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern, Hersteller- oder
Händlerkatalogen oder der Chemikalienliste des Labors die Gefahren, die von
den Stoffen oder ihren Umwandlungsprodukten ausgehen, zu ermitteln.
A.3.
Die
ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze/H-Sätze) und Sicherheitsratschläge
(S-Sätze/P-Sätze) sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich.
A.4.
Gefahrstoffe
dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu
Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können (z.B. Bier- oder
Sprudelflaschen).
A.5.
Brennbare
Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in
Behältnissen von höchstens 2,5 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Ihre
Anzahl ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
A.6.
Sehr giftige
und giftige Stoffe sind unter Verschluss zu halten.
A.7.
Kühl zu
lagernde brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche und
leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder
Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, wenn deren Innenraum
explosionsgeschützt ist (Elektrische Einrichtungen aus dem Innenraum
entfernen).
A.8.
Sämtliche Standgefäße sind mit dem Namen des Stoffes und den
Gefahrensymbolen/-piktogrammen und ‑bezeichnungen zu kennzeichnen; größere
Gefäße (ab 1 Liter) sind vollständig zu kennzeichnen, d.h. auch mit R- und S
–Sätzen bzw. gemäß GHS mit H- und P-Sätzen. Wird in diesen Gefäßen auch
gelagert, so sind diese wie folgt zu kennzeichnen: Substanzname(n),
Gefahrensymbol(e)/-piktogramme, Gefahrenbezeichnung(en) R- und S-Sätze bzw.
Gefahren- und Sicherheitshinweise (gemäß GHS - H- und P-Sätze), Hersteller.
A.9.
Das Einatmen
von Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut und
Augen ist zu vermeiden. Beim offenen Umgang mit gasförmigen, staubförmigen
oder solchen Gefahrstoffen, die einen hohen Dampfdruck besitzen, ist
grundsätzlich im Abzug zu arbeiten (die üblichen Lösemittel).
A.10.
Das Essen,
Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt. Lebensmittel dürfen nicht im
Labor aufbewahrt werden.
Speisen und Getränke dürfen nicht im Trockenschrank oder anderen Laboröfen
erwärmt werden. A.11.
In
Laboratorien ist das ständige Tragen einer Schutzbrille (Korrekturbrillen
erfüllen im Allgemeinen nicht die Anforderungen die an Schutzbrillen
gestellt werden. Ebenfalls geeignet ist ein Gesichtsschutzschirm), eines
Laborkittels (i.d.R. ein Baumwoll-Laborkittel, dessen Gewebe aufgrund des
Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten
lässt) sowie festen, geschlossenen, trittsicheren Schuhwerks unbedingte
Pflicht.
A.12.
Die in den
Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen) und speziellen Betriebsanweisungen
vorgesehenen Körperschutzmittel wie z.B. Korbbrillen, Gesichtsschutz und
geeignete Handschuhe sind zu benutzen. Beim Umgang mit sehr giftigen,
giftigen oder ätzenden Druckgasen muss Atemschutz mit geeignetem Gasfilter
am Arbeitsplatz bereitgehalten werden. A.13.
Handschuhe dürfen außerhalb des Laboratoriums nicht getragen werden und
sind beim Telefonieren, Öffnen von Türen aller Art, bei der Benutzung
von Wasserhähnen,
Computertatstaturen etc. auszuziehen.
Bei einer (möglichen) Kontamination sind die Handschuhe sofort zu
wechseln. Geeignete Handschuhe für den Umgang mit Chemikalien sind
entsprechend des Sicherheitsdatenblattes auszuwählen und in die
Betriebsanweisung aufzunehmen. A.14.
Die Arbeiten im Laboratorium sind entsprechend der gültigen
Richtlinien durchzuführen. Die folgenden Schriften, die über das
Internet zugänglich sind, sind bei Laborarbeiten zu beachten. Die
Mitarbeiter/innen haben sich über die Laborrichtlinien zu informieren::
A-15
Sind gem.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Pflichtuntersuchungen
erforderlich, so können Sie nur dann an Ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten,
wenn Sie ärztlich untersucht worden sind und eine von einem ermächtigten
Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass gegen Ihre
Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.
A-16
Wenden Sie
sich bei Unwohlsein aber auch bei den kleinsten Verletzungen sofort an einen
Arzt (z.B. Personalarzt), auch wenn bereits
Erste Hilfe geleistet worden ist.
A-17
Jugendliche
dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und nur unter Aufsicht eines
Fachkundigen mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen,
leicht entzündlichen und entzündlichen Gefahrstoffen umgehen.
A-18 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen, krebserzeugenden, ätzenden und reizenden Gefahrstoffen gelten für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter und gebärfähige Frauen in bestimmten Fällen Beschäftigungsbeschränkungen.
B. Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen B-1 Abzüge/ Digestorien sind keine Lagerorte für Gefahrstoffe! Stoffe und Geräte, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen. B-2 Die Frontschieber der Abzüge sind bei Betrieb geschlossen zu halten. Die Funktionsfähigkeit der Abzüge ist zu kontrollieren, z.B. durch einen Papierstreifen oder Wollfaden, (sofern keine elektronische Warnvorrichtung vorhanden ist). Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden und sind entsprechend zu kennzeichnen. B-3 Jeder hat sich über den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtungen für Gas-, Strom- und Wasserversorgung zu informieren. Nach einer Notabschaltung ist unverzüglich der Laborleiter oder Aufsichtsführende zu informieren. B-4 Notduschen und Augenduschen sind durch das Laborpersonal monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. B-5 Feuerlöschmittel nie verdecken oder unzugänglich machen. B-6 Die schnelle und sichere Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen muss immer gewährleistet sein. B-7 Feuerlöscher werden nach jedem Gebrauch ersetzt, bitte melden Sie die Benutzung bei Peter Fuhrmann (Organisatorischer Brandschutz) 28332. Löschsandbehälter und Behälter für Aufsaugmaterial sind nach jeder Benutzung zu befüllen. B-8 Brandschutztüren sind geschlossen zu halten. Der Selbstschließmechanismus darf nicht blockiert werden. B-9 Becken-Siphons sind mit Wasser gefüllt zu halten, um die Abwasserleitungen gegen den im Labor herrschenden Unterdruck zu verschließen. Der Fußboden muss flüssigkeitsdicht und gegen die benutzten Gefahrstoffe hinreichend beständig sein. B-10 Der Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen ist regelmäßig auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. C. Abfallverminderung und -entsorgung C-1 Die Menge der Abfälle ist dadurch zu vermindern, daß nur die Mengen von Stoffen bei Versuchen eingesetzt werden, die unbedingt erforderlich sind. Reaktive Reststoffe, wie z.B. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, sind sachgerecht zu weniger gefährlichen Stoffen umzusetzen. C-2 Chemische Abfälle sind in geschlossenen Behältern sammeln und nach Anweisung des Abfallbeauftragten über das zentrale Zwischenlager Tel.: 798 - 29392 entsorgen. C-3 Ein Blick in die Liste der im Institut vorhandenen Chemikalien (Kataster) ersetzt eventuell einen Neukauf. D Verhalten in Gefahrensituationen Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasförmiger Stoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind die folgenden Anweisungen zu beachten: D-1 Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden! D-2 Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern. Grundsätze der Erste-Hilfe-Leistung beachten. D-3 Versuche sofort beenden, Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser muß weiterlaufen!). D-4 Im Gefahrfall keine Aufzüge benutzen. D-5 Aufsichtsperson und/oder Laborleiter benachrichtigen. D-6 Bei Unfällen mit Gefahrstoffen, die Verletzungen auslösten oder die zu Unwohlsein oder Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen. Eine Unfallmeldung ist möglichst schnell, (binnen 3 Tagen) auf dem entsprechenden Formblatt zu erstellen und unterschieben an die Verwaltung weiterzuleiten. E Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung
E-1 So schnell wie möglich einen NOTRUF tätigen. Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! E-2 Sofortige Rettung des Verletzten aus dem Gefahrenbereich - Eigengefährdung nicht unterschätzen (Einmalhandschuhe, Atemschutz). E-3 Falls notwendig den Rettungsdienst alarmieren. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen. Rettungsdienst an der Haustür und gegebenenfalls im Gelände erwarten, um ihn zu dem Verletzten zu führen. E-4 Falls notwendig den Rettungsdienst alarmieren. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen. Rettungsdienst an der Haustür und gegebenenfalls im Gelände erwarten, um ihn zu dem Verletzten zu führen. E-5 Bei Kontamination mit Chemikalien: Kleidung entfernen. Haut abwaschen. Falls notwendig Notduschen benutzen. Unverletzte Haut mit Wasser und Seife reinigen, bei schlecht wasserlöslichen Substanzen, diese mit Polyethylenglykol (BASF oder Roticlean E der Fa. Roth) von der Haut abwaschen und mit Wasser nachspülen (kein Benzin oder Lösemittel benutzen). E-6 Bei Augenverätzungen mit weichem, umkippendem Wasserstrahl, d.h. mit der fest installierten Augendusche, das verletzte Auge von innen (Nase) nach außen bei gespreiztem Augenlid 10 Min. oder länger spülen. Augenklinik aufsuchen. E-7 Bewusstseinslage prüfen (Reaktion auf Ansprache/Berührung?), Atmung (Atembewegung, Atemstoß) und Kreislauf (Puls, Hautfarbe) prüfen und überwachen. E-8 Ist der Betroffene bei Bewusstsein ggf. durch Anheben der Beine in 20 - 30 Grad Position (Unterlegen von geeigneten Gegenstände) in Schocklage bringen. E-9 Bei Bewusstlosigkeit und ausreichender Spontanatmung in stabile Seitenlage bringen. Bei nicht vorhandener Atmung, Atemwege freimachen und freihalten (Ausräumen des Mund-Rachenraumes - Kopf überstrecken) und Mund-zu-Mund oder Mund-zu-Nase Beatmung durchführen. E-10 Bei Atem- oder Kreislaufstillstand: Wiederbelebungsmaßnahmen ergreifen. Ersthelfer benachrichtigen. E-11 Rettungsdienst alarmieren. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen. Rettungsdienst u.U. an der Haustür erwarten und zu dem Verletzten hinführen. E-12 Informationen für den Arzt bereitstellen (z.B. Angabe der Chemikalien, möglichst mit Hinweisen für den Arzt aus entsprechenden Büchern, Vergiftungsregistern u.a.). Erbrochenes und Chemikalien sicherstellen. Falls vorhanden, Merkblätter (z.B. Kühn-Birett oder Sicherheitsdatenblätter) der verursachenden Stoffe dem Arzt mitgeben. NOTRUFNUMMERN zurück zur Startseite Gefahrstoffe
M.Schneider
- Stand 03/2009
uni ffm © 1998
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