Bereich Sicherheit - Gefahrstoffe 
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Bei Bedarf ist die Laborordnung durch betriebsspezifische Regelungen zu ergänzen (Ergänzungen - Beispiele (word, html, pdf)!  

Arbeitsschutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen - Laborordnung  
 
 
Geltungsbereich (Institut/Räume):   
 

 

Verantwortliche/r Hochschullehrer/in Name, Tel.
Gefahrstoffbeauftragte/r Name, Tel.
Sicherheitsbeauftragte/r Name, Tel.
In Kraft gesetzt: Datum, Unterschrift
Diese allgemeine Laborordnung legt grundsätzliche Verhaltensweisen fest, gibt Hinweise auf besondere Gefährdungen und regelt den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie ist verbindlich, muss allen Beschäftigten bekannt sein und leicht zugänglich aufbewahrt werden. Die Beschäftigten haben die einzelnen Vorgaben strikt zu beachten und einzuhalten. 

 

Stoffe, fest, flüssig oder gasförmig, einschließlich Mischungen und Lösungen (sog. Zubereitungen/Mischungen), gelten als gefährlich im Sinne der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sofern durch sie eine 
  • Explosions- und/oder Brandgefahr
  • eine direkte oder indirekte Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen
  • eine Gefährdung der Umwelt
  •  bewirkt werden kann. Die Aufnahme von Stoffen in den menschlichen Körper kann durch Einatmen, durch Resorption durch die Haut oder die Schleimhäute, oder durch Verschlucken erfolgen. 
    Wer mit solchen Stoffen umgeht, muss über ihre Eigenschaften, Wirkungen, zu treffende Schutzmaßen, Verhaltensweisen im Gefahrfall und mögliche Erste Hilfe-Maßnahmen unterrichtet sein. Er muss darüber hinaus wissen, wie eine sachgerechte Entsorgung zu erfolgen hat. 
    Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie der mit Gefahrstoffen. 
  • Gefahrstoffe können einer oder mehreren der nachfolgenden Eigenschaftsgruppen angehören. Sie müssen gekennzeichnet sein, für einen Teil von ihnen schreibt die Gefahrstoffverordnung darüber hinaus eine Kennzeichnung mit den unten aufgeführten Gefahrensymbolen vor. 
    (Gefahrensymbole)

    Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS verwendet Gefahrenpiktogramme. Bis 2015 können beide Kennzeichnungsarten nebeneinander vorkommen. :

     

    Stoff- und Zubereitungsrichtlinie

    GHS-Verordnung

    Gefahrenbezeichnung

    Kennbuchstabe

    Symbol

    Bezeichnung

    Kodierung

    Piktogramm

    Explosionsgefährlich

    E

     

    Explodierende Bombe

    GHS01

     

    Hochentzündlich

    F+

     

    Flamme

    GHS02

     

    Leichtentzündlich

    F

    Brandfördernd

    O

     

    Flamme über einem Kreis

    GHS03

     GHS03

    keine Entsprechung

     

     

    Gasflasche

    GHS04

     GHS04

    Ätzend

    C

    Ätzwirkung

    GHS05

     GHS05

    Sehr giftig

    T+

    Totenkopf mit gekreuzten Knochen

    GHS06

     GHS06

    Giftig

    T

    Gesundheitsschädlich

    Xn

     



    keine Entsprechung

     

     

    Reizend

    Xi

    keine Entsprechung

     

     

    Ausrufezeichen

    GHS07

     GHS07

    keine Entsprechung

     

     

    Gesundheitsgefahr

    GHS08

     GHS08

    Umweltgefährlich

    N

    Umwelt

    GHS09

     GHS09

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    A. Grundregeln für den Umgang mit gefährlichen Stoffen 

     A.1.      Vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, müssen Sie mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.

     A.2.      Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen sind durch den Anwender anhand von Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblättern, Hersteller- oder Händlerkatalogen oder der Chemikalienliste des Labors die Gefahren, die von den Stoffen oder ihren Umwandlungsprodukten ausgehen, zu ermitteln.

     A.3.      Die ermittelten besonderen Gefahren (R-Sätze/H-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze/P-Sätze) sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich.

     A.4.      Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Ver­wechslungen mit Lebensmitteln führen können (z.B. Bier- oder Sprudelflaschen).

     A.5.      Brennbare Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 2,5 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Ihre Anzahl ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.

     A.6.      Sehr giftige und giftige Stoffe sind unter Verschluss zu halten.

     A.7.      Kühl zu lagernde brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche und leichtentzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, wenn deren Innenraum explosionsgeschützt ist (Elektrische Einrichtungen aus dem Innenraum entfernen).

     A.8.      Sämtliche Standgefäße sind mit dem Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen/-piktogrammen und ‑bezeichnungen zu kennzeichnen; größere Gefäße (ab 1 Liter) sind vollständig zu kennzeichnen, d.h. auch mit R- und S –Sätzen bzw. gemäß GHS mit H- und P-Sätzen. Wird in diesen Gefäßen auch gelagert, so sind diese wie folgt zu kennzeichnen: Substanzname(n), Gefahrensymbol(e)/-piktogramme, Gefahrenbezeichnung(en) R- und S-Sätze bzw. Gefahren- und Sicherheitshinweise (gemäß GHS - H- und P-Sätze), Hersteller.

     A.9.      Das Einatmen von Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut und Augen ist zu vermeiden. Beim offenen Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder solchen Gefahrstoffen, die einen hohen Dampfdruck besitzen, ist grundsätzlich im Abzug zu arbeiten (die üblichen Lösemittel).

     A.10.    Das Essen, Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt. Lebensmittel dürfen nicht im Labor aufbewahrt werden. Speisen und Getränke dürfen nicht im Trockenschrank oder anderen Laboröfen erwärmt werden.

     A.11.    In Laboratorien ist das ständige Tragen einer Schutzbrille (Korrekturbrillen erfüllen im Allgemeinen nicht die Anforderungen die an Schutzbrillen gestellt werden. Ebenfalls geeignet ist ein Gesichtsschutzschirm), eines Laborkittels (i.d.R. ein Baumwoll-Laborkittel, dessen Gewebe aufgrund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt) sowie festen, geschlossenen, trittsicheren Schuhwerks unbedingte Pflicht.

     A.12.    Die in den Sicherheitsratschlägen (S-Sätzen) und speziellen Betriebsanweisungen vorgesehenen Körperschutzmittel wie z.B. Korbbrillen, Gesichtsschutz und geeignete Handschuhe sind zu benutzen. Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Druckgasen muss Atemschutz mit geeignetem Gasfilter am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.

     A.13.    Handschuhe dürfen außerhalb des Laboratoriums nicht getragen werden und sind beim Telefonieren, Öffnen von Türen aller Art, bei der Benutzung von Wasserhähnen, Computertatstaturen etc. auszuziehen. Bei einer (möglichen) Kontamination sind die Handschuhe sofort zu wechseln. Geeignete Handschuhe für den Umgang mit Chemikalien sind entsprechend des Sicherheitsdatenblattes auszuwählen und in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

     A.14.    Die Arbeiten im Laboratorium sind entsprechend der gültigen Richtlinien durchzuführen. Die folgenden Schriften, die über das Internet zugänglich sind, sind bei Laborarbeiten zu beachten. Die Mitarbeiter/innen haben sich über die Laborrichtlinien zu informieren::

     


A-15  Sind gem. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Pflichtuntersuchungen erforderlich, so können Sie nur dann an Ihrem Arbeitsplatz weiterarbeiten, wenn Sie ärztlich untersucht worden sind und eine von einem ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, dass gegen Ihre Beschäftigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

 A-16   Wenden Sie sich bei Unwohlsein aber auch bei den kleinsten Verletzungen sofort an einen Arzt (z.B. Personalarzt), auch wenn bereits Erste Hilfe geleistet worden ist.

 A-17    Jugendliche dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und nur unter Aufsicht eines Fachkundigen mit explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Gefahrstoffen umgehen.

 A-18    Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen, krebserzeugenden, ätzenden und reizenden Gefahrstoffen gelten für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter und gebärfähige Frauen in bestimmten Fällen Beschäftigungsbeschränkungen.

 

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B. Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen 

B-1 Abzüge/ Digestorien sind keine Lagerorte für Gefahrstoffe! Stoffe und Geräte, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen. 

B-2 Die Frontschieber der Abzüge sind bei Betrieb geschlossen zu halten. Die Funktionsfähigkeit der Abzüge ist zu kontrollieren, z.B. durch einen Papierstreifen oder Wollfaden, (sofern keine elektronische Warnvorrichtung vorhanden ist). Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden und sind entsprechend zu kennzeichnen. 

B-3 Jeder hat sich über den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtungen für Gas-, Strom- und Wasserversorgung zu informieren. Nach einer Notabschaltung ist unverzüglich der Laborleiter oder Aufsichtsführende zu informieren. 

B-4 Notduschen und Augenduschen sind durch das Laborpersonal monatlich auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. 

B-5 Feuerlöschmittel nie verdecken oder unzugänglich machen. 

B-6 Die schnelle und sichere Benutzbarkeit von Rettungswegen und Notausgängen muss immer gewährleistet sein. 

B-7  Feuerlöscher werden nach jedem Gebrauch ersetzt, bitte melden Sie die Benutzung bei Peter Fuhrmann (Organisatorischer Brandschutz) 28332. Löschsandbehälter und Behälter für Aufsaugmaterial sind nach jeder Benutzung zu befüllen.

B-8 Brandschutztüren sind geschlossen zu halten. Der Selbstschließmechanismus darf nicht blockiert werden. 

B-9 Becken-Siphons sind mit Wasser gefüllt zu halten, um die Abwasserleitungen gegen den im Labor herrschenden Unterdruck zu verschließen. Der Fußboden muss flüssigkeitsdicht und gegen die benutzten Gefahrstoffe hinreichend beständig sein. 

B-10 Der Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen ist regelmäßig auf seine Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. 


C. Abfallverminderung und -entsorgung 

C-1 Die Menge der Abfälle ist dadurch zu vermindern, daß nur die Mengen von Stoffen bei Versuchen eingesetzt werden, die unbedingt erforderlich sind. Reaktive Reststoffe, wie z.B. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, sind sachgerecht zu weniger gefährlichen Stoffen umzusetzen. 

C-2  Chemische Abfälle sind in geschlossenen Behältern sammeln und nach Anweisung des Abfallbeauftragten über das zentrale Zwischenlager Tel.: 798 - 29392 entsorgen. 

C-3 Ein Blick in die Liste der im Institut vorhandenen Chemikalien (Kataster) ersetzt eventuell einen Neukauf. 


D Verhalten in Gefahrensituationen 

Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasförmiger Stoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind die folgenden Anweisungen zu beachten: 

D-1 Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden! 

D-2 Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern. Grundsätze der Erste-Hilfe-Leistung beachten. 

D-3 Versuche sofort beenden, Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser muß weiterlaufen!). 

D-4 Im Gefahrfall keine Aufzüge benutzen. 

D-5 Aufsichtsperson und/oder Laborleiter benachrichtigen. 

D-6 Bei Unfällen mit Gefahrstoffen, die Verletzungen auslösten oder die zu Unwohlsein oder Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen. Eine Unfallmeldung ist möglichst schnell, (binnen 3 Tagen) auf dem entsprechenden Formblatt zu erstellen und unterschieben an die Verwaltung weiterzuleiten. 


E Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung 
 

PERSONENSCHUTZ GEHT VOR SACHSCHUTZ!

E-1 So schnell wie möglich einen NOTRUF tätigen. Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten!

E-2 Sofortige Rettung des Verletzten aus dem Gefahrenbereich - Eigengefährdung nicht unterschätzen (Einmalhandschuhe, Atemschutz). 

E-3 Falls notwendig den Rettungsdienst alarmieren. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen. Rettungsdienst an der Haustür und gegebenenfalls im Gelände erwarten, um ihn zu dem Verletzten zu führen.

E-4 Falls notwendig den Rettungsdienst alarmieren. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen. Rettungsdienst an der Haustür und gegebenenfalls im Gelände erwarten, um ihn zu dem Verletzten zu führen.

E-5 Bei Kontamination mit Chemikalien: Kleidung entfernen. Haut abwaschen. Falls notwendig Notduschen benutzen. Unverletzte Haut mit Wasser und Seife reinigen, bei schlecht wasserlöslichen Substanzen, diese mit Polyethylenglykol (BASF oder Roticlean E der Fa. Roth) von der Haut abwaschen und mit Wasser nachspülen (kein Benzin oder Lösemittel benutzen). 

E-6 Bei Augenverätzungen mit weichem, umkippendem Wasserstrahl, d.h. mit der fest installierten Augendusche, das verletzte Auge von innen (Nase) nach außen bei gespreiztem Augenlid 10 Min. oder länger spülen. Augenklinik aufsuchen. 

E-7 Bewusstseinslage prüfen (Reaktion auf Ansprache/Berührung?), Atmung (Atembewegung, Atemstoß) und Kreislauf (Puls, Hautfarbe) prüfen und überwachen. 

E-8 Ist der Betroffene bei Bewusstsein ggf. durch Anheben der Beine in 20 - 30 Grad Position (Unterlegen von geeigneten Gegenstände) in Schocklage bringen. 

E-9 Bei Bewusstlosigkeit und ausreichender Spontanatmung in stabile Seitenlage bringen. Bei nicht vorhandener Atmung, Atemwege freimachen und freihalten (Ausräumen des Mund-Rachenraumes - Kopf überstrecken) und Mund-zu-Mund oder Mund-zu-Nase Beatmung durchführen. 

E-10 Bei Atem- oder Kreislaufstillstand: Wiederbelebungsmaßnahmen ergreifen. Ersthelfer benachrichtigen. 

E-11 Rettungsdienst alarmieren. Verletzte Person bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein lassen. Rettungsdienst u.U. an der Haustür erwarten und zu dem Verletzten hinführen. 

E-12 Informationen für den Arzt bereitstellen (z.B. Angabe der Chemikalien, möglichst mit Hinweisen für den Arzt aus entsprechenden Büchern, Vergiftungsregistern u.a.). Erbrochenes und Chemikalien sicherstellen. Falls vorhanden, Merkblätter (z.B. Kühn-Birett oder Sicherheitsdatenblätter) der verursachenden Stoffe dem Arzt mitgeben. 

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NOTRUFNUMMERN 
Feuer, Rettungsdienst, Unfall 112
Polizei 110
Giftnotruf 
Giftzentrale bei nichtakuten Beratungen
[0] 06131-19240
[0] 06131-232466
Personalarzt (MAS - Dr. Düvel)
Terminvereinbarung (Frau Sommerfeld)
[0] 0160-96014435
[0]  (069 / 798)23629
nächste Krankenhäuser
St. Markus-Krankenhaus
Wilhelm-Epstein-Straße 2
(Bockenheim / Westend)
[0](069)-9533-0
Nord-West-Krankenhaus 
Steinbacher Hohl 2-26
(Campus Riedberg) 
[0](069)-7601-1
Interner Rettungsdienst des Klinikums (nur im Klinikum!) [0] (069 / 6301) 5000
Technischer Notdienst [0] (069 / 798)  23207 (Bockenheim / Westend)
[0] (069 / 798) 29999 (Riedberg)
[0] (069 / 798)  5000 oder 7000 (Klinikum)
 
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M.Schneider  -  Stand 03/2009 
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