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Vorbemerkung
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Vorbemerkung
Zum Zwecke des sicheren Umgangs mit Gefahrstoffen existiert
in der Bundesrepublik Deutschland ein umfangreiches allgemeines und spezielles
Regelwerk. Insbesondere sind hierbei das Arbeitsschutzgesetz, das Chemikaliengesetz, die
Gefahrstoffverordnung
sowie die dazugehörigen
Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu nennen. Daneben sind die
einschlägigen Vorschriften der Unfallversicherungsträger, wie z.B. die
Richtlinien für Laboratorien (GUV-R 120 bisher:
GUV
16.17) sowie DIN-Normen zu beachten.
Ziel der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim
Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" ist es, dieses Regelwerk für die
Belange der Hochschulen aufzubereiten und zu konkretisieren.
An Hochschulen besteht in Forschung und Lehre ein
vielfältiger Umgang mit Gefahrstoffen, aber auch in vielen anderen
Arbeitsbereichen, wie z..B. in Metallwerkstätten, Glasbläsereien, Ateliers,
Fotolabors etc. In den zuletzt genannten Bereichen ist ein Umgang mit wenigen
und meist den gleichen Gefahrstoffen in standardisierten Arbeitsabläufen
typisch, wie er auch außerhalb der Hochschulen vielerorts anzutreffen ist.
Im Bereich von Forschung und Lehre sind jedoch einige
Besonderheiten zu berücksichtigen:
-
Die Vielfalt an Gefahrstoffen, mit denen umgegangen wird,
ist groß; ihre Einzelmengen sind meistens klein.
-
Typisch sind ständig wechselnde Betriebsbedingungen; die
mögliche Exposition der Beschäftigten ist sowohl hinsichtlich Dauer als
auch Wiederkehr sehr unterschiedlich.
-
Bei einem beträchtlichen Teil der Stoffe und
Zubereitungen, mit denen im Ausbildungs- und Forschungsbereich umgegangen
wird, sind die gefährlichen Eigenschaften nicht untersucht und daher nicht
bekannt.
Das Erlernen des sicheren Umgangs mit gefährlichen Stoffen
durch die Studierenden liegt im allgemeinen Interesse. Die Studierenden müssen
entsprechend ihrem Ausbildungsstand im Laufe des Studiums an eigenständige
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen herangeführt werden. Der für Studierende
vertretbare Umgang mit Gefahrstoffen muß sich nach den Ausbildungszielen und
dem Ausbildungsstand richten. Deshalb ist z.B. zwischen Anfängern,
Fortgeschrittenen und Ausgebildeten zu differenzieren.
In Bereichen, in denen mit wenigen und meist den gleichen
Gefahrstoffen umgegangen wird, sind auf Einzelstoffe bezogene Schutzmaßnahmen
sinnvoll. In Bereichen, in denen die Zahl der Gefahrstoffe groß ist und
ständig wechselt, ist der Schutz durch geeignete technische und bauliche
Ausstattung, entsprechende Arbeitsmethoden und stoffklassenbezogene
Schutzmaßnahmen zu erreichen.
Aus Gründen der Lesbarkeit schließen die in diesen Regeln
verwendeten Personenbezeichnungen beide Geschlechter ein.
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1 Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden Regeln gelten für den Umgang mit
Gefahrstoffen an Hochschulen. Sie gelten entsprechend auch für
Berufsfachschulen, wenn dort vergleichbar mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Solche Berufsfachschulen sind z.B. Schulen in Vollzeitform
der biologischen, chemischen, medizinischen und pharmazeutischen
Berufe.
1.2 Die vorliegenden Regeln gelten nicht für den Umgang mit
biologischen Arbeitsstoffen. Die Regeln gelten ebenfalls nicht für den Umgang
mit Gefahrstoffen in humanmedizinischen Einrichtungen, soweit hierfür in der
TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der humanmedizinischen
Versorgung" entsprechende Regelungen getroffen worden sind.
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2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gefahrstoffe
Im Sinne dieser Regeln sind Gefahrstoffe
I. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die
explosionsfähig sind.
II. Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen sowie
Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften
besitzen.
Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen nach § 3a
Abs. 1 des Chemikaliengesetzes sind Stoffe oder Zubereitungen,
die
1.
explosionsgefährlich,
2.
brandfördernd,
3.
hochentzündlich,
4.
leichtentzündlich,
5.
entzündlich,
6.
sehr
giftig,
7.
giftig,
8.
gesundheitsschädlich,
9.
ätzend,
10.
reizend,
11.
sensibilisierend,
12.
krebserzeugend,
13.
fortpflanzungsgefährdend,
14.
erbgutverändernd,
15.
umweltgefährlich
sind;
ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender
Strahlen.
III. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung
oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach I. oder II. entstehen oder
freigesetzt werden können.
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2.2 Stoffe
Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Stoffe chemische Elemente
oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt
werden, einschließlich der zur Wahrung der Stabilität notwendigen
Hilfsstoffe und der durch das Herstellungsverfahren bedingten
Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösemitteln, die von dem Stoff ohne
Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung
abgetrennt werden können.
2.3 Krebserzeugende
Stoffe
Krebserzeugende Stoffe werden nach Anhang I der
Gefahrstoffverordnung in drei Kategorien eingeteilt:
| Kategorie 1 (K1): |
Stoffe, die beim
Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. |
| Kategorie 2 (K2): |
Stoffe, die als krebserzeugend für den
Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende
Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht
im allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen sowie sonstigen
relevanten Informationen. |
| Kategorie 3 (K3): |
Stoffe, die wegen möglicher
krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über
die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende
Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige
Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in die
Kategorie 2 einzustufen. |
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2.4 Erbgutverändernde
Stoffe
Erbgutverändernde Stoffe werden nach Anhang I der
Gefahrstoffverordnung in drei Kategorien eingeteilt:
| Kategorie 1 (M1): |
Stoffe, die beim Menschen
bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. |
| Kategorie 2 (M2): |
Stoffe, die als erbgutverändernd für
den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende
Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese
Annahme beruht im allgemeinen auf geeigneten Langzeit-Tierversuchen
sowie sonstigen relevanten Informationen. |
| Kategorie 3 (M3): |
Stoffe, die wegen möglicher
erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen Anlaß zur Besorgnis geben.
Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor,
die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in die Kategorie 2
einzustufen. |
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2.5 Fortpflanzungsgefährdende
(reproduktionstoxische) Stoffe
Fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Stoffe werden nach Anhang I der Gefahrstoffverordnung in drei Kategorien
eingeteilt:
|
Kategorie 1
(RE1/RF1): |
Stoffe, die beim Menschen die
Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen
bzw. Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend
(entwicklungsschädigend) wirken. |
|
Kategorie 2
(RE2/RF2): |
Stoffe, die als beeinträchtigend für
die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen
werden sollten bzw. Stoffe, die als fruchtschädigend
(entwicklungsschädigend) für den Menschen angesehen werden sollten. Es
bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß
die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer
Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann bzw. die
Exposition einer schwangeren Frau gegenüber dem Stoff zu schädlichen
Auswirkungen auf die Entwicklung der Nachkommenschaft führen kann.
Diese Annahmen beruhen im allgemeinen auf eindeutigen Nachweisen aus
Tierversuchen sowie sonstigen relevanten Informationen. |
|
Kategorie 3
(RE3/RF3): |
Stoffe, die wegen möglicher
Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des
Menschen zu Besorgnis Anlaß geben bzw. Stoffe, die wegen möglicher
fruchtschädigender (entwicklungsschädigender) Wirkungen beim Menschen
zu Besorgnis Anlaß geben. Diese Annahmen beruhen im allgemeinen auf
Ergebnissen aus geeigneten Tierversuchen, deren Befunde jedoch für
eine Einstufung in die Kategorie 2 nicht ausreichen, sowie
sonstigen relevanten Informationen. |
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2.6 Zubereitungen
Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Zubereitungen aus zwei oder
mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.
2.7 Erzeugnisse
Nach § 3 Chemikaliengesetz sind Erzeugnisse Stoffe oder
Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt, Oberfläche
oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr bestimmen als ihre
chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter
Form.
Erzeugnisse im oben genannten Sinne sind z.B.
Spanplatten, Metallteile etc..
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2.8 Umgang
Umgang ist das Herstellen, Gewinnen oder Verwenden im Sinne
des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.
Umgang mit Gefahrstoffen schließt Tätigkeiten in deren
Gefahrenbereich ein, z.B. den Besuch solcher Experimentalvorlesungen, in
denen sich Studierende im Gefahrenbereich befinden oder Arbeiten von
Handwerkern in einem
Gefahrenbereich.
2.9 Verwenden
Verwenden im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes ist das
Gebrauchen, Verbrauchen, Lagern, Aufbewahren, Be- und Verarbeiten, Abfüllen,
Umfüllen, Mischen, Entfernen, Vernichten und innerbetriebliches
Befördern.
Unter Vernichtung ist hier die chemische Umwandlung eines
Gefahrstoffes mit dem Ziel zu verstehen, einen weniger gefährlichen Stoff
zu erhalten.
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2.10 Bereithalten
Bereithalten ist das kurzzeitige vorübergehende Aufbewahren
für längstens 24 Stunden in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen
Menge bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen, um abgefüllt, bearbeitet,
transportiert, verarbeitet oder vernichtet zu werden.
Als Bereithalten gilt auch das Aufbewahren in für den
Handgebrauch erforderlichen Mengen an Arbeitsplätzen.
2.11 Handgebrauch
Der Begriff "für den Handgebrauch" schränkt die Einzelmenge
ein - in der Regel nicht mehr als 1 Liter. Er beschränkt sich außerdem auf
regelmäßig oder häufig benutzte Gefahrstoffe sowie für bevorstehende
Arbeiten bereitgestellte Gefahrstoffe.
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2.12 Lagern
Lagern ist nach § 3 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung das
Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere (z.B. zur
Entsorgung). Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese
nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag
erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des
nächsten Werktages.
2.13 Einstufung
Einstufung ist die Zuordnung zu einem oder zu mehreren
Gefährlichkeitsmerkmalen; die Gefährlichkeitsmerkmale sind in Abschnitt 2.1
der vorliegenden Regeln aufgeführt.
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2.14 Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind die Angestellten und Arbeiter der
Hochschule einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Den Arbeitnehmern stehen andere Beschäftigte, insbesondere
Beamte sowie Schüler, Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und
Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag gleich.
2.15 Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt
einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber
steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig
wird.
Siehe hierzu auch Abschnitt
3.
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2.16 Fachkundiger
Als Fachkundiger gilt, wer aufgrund seiner fachlichen
Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen
Bestimmungen hat und die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
Gefahren erkennen kann.
2.17 Luftgrenzwert
Luftgrenzwerte sind Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen
(MAK) und Technische Richtkonzentrationen (TRK).
2.18 Maximale
Arbeitsplatzkonzentration
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) ist die
Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, bei der im
allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
In der novellierten
Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 wird dieser Begriff durch den
"Arbeitsplatzgrenzwert" ersetzt: Der "Arbeitsplatzgrenzwert" ist der
Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines
Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen
Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute
oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen
nicht zu erwarten sind.
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2.19 Technische Richtkonzentration
Technische Richtkonzentration (TRK) ist die Konzentration
eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem Stand der Technik
erreicht werden kann.
2.20 Biologischer
Arbeitsplatztoleranzwert
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) ist die
Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder
die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner
Norm, bei der im allgemeinen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird.
In der novellierten
Gefahrstoffverordnung vom 23.12.2004 wird dieser Begriff durch den
"biologischen Grenzwert" ersetzt: Der "biologische Grenzwert" ist
der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete
Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines
Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im
Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.
Grenzwerteliste
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (IFA-Report)
2.21 Auslöseschwelle
Auslöseschwelle ist die Konzentration eines Stoffes in der
Luft am Arbeitsplatz oder die Konzentration eines Stoffes oder seines
Umwandlungsproduktes im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche
Maßnahmen notwendig sind. Der Überschreitung der Auslöseschwelle steht es
gleich, wenn Verfahren angewendet werden, bei denen zusätzliche Maßnahmen
erforderlich sind oder wenn ein unmittelbarer Hautkontakt besteht.
Die Auslöseschwelle ist überschritten, wenn die Einhaltung
des Luftgrenzwertes nicht nachgewiesen wird. Bei gesplitteten
Luftgrenzwerten gilt der niedrigere Wert, sofern nicht im Einzelfall andere
Regelungen getroffen werden.
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2.22 Gefahr
Gefahren sind Zustände oder Ereignisse, die den Eintritt
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eine Bedrohung des Lebens durch
Gefahrstoffe erwarten lassen.
2.23 Gefährdung
Gefährdung ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen
des Menschen mit Gefahren (Gefahr wird wirksam). Seitenanfang
3 Verantwortlichkeiten
3.1 Arbeitgeber im staatlichen Hochschulbereich sind in der
Regel die Bundesländer. Bei privaten Institutionen ist es der Träger oder das
durch Gesellschaftsvertrag festgelegte Leitungsgremium.
Für den Arbeitgeber handeln die Verantwortlichen.
3.2 Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind im staatlichen Hochschulbereich neben
den vertretungsberechtigten Organen der Länder (in der Regel die Kultus- oder
Wissenschaftsminister) die Personen, die in Hochschulen Leitungsaufgaben
wahrnehmen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Dazu gehören entsprechend
der Ausgestaltung durch das Hochschulrecht der Länder insbesondere die
Hochschulleitung (Präsident, Rektor oder Kanzler), die Leitung der
Fachbereiche und Institute sowie die Hochschullehrer.
Siehe hierzu die Landeshochschulgesetze bzw. entsprechenden
Ländererlasse.
Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes an den hessischen Universitäten
3.3 Verantwortung im Sinne von Abschnitt 3.2 haben auch
Personen, wenn sie bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw.
Werkdienstvertrages zu erfüllen haben.
Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Lehrbeauftragte,
Leiter von Institutswerkstätten, Chemikalienausgaben und Servicelabors
sowie Beamte und Angestellte des akademischen
Mittelbaus.
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3.4 Die Hochschulleitung im Sinne des jeweiligen
Hochschulrechts trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den
Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Technischen Regeln
und Normen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie hat hochschulintern die
organisatorischen und personellen Strukturen für den Vollzug der Vorschriften
festzulegen.
Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Schnittstellen
zwischen den einzelnen Verantwortungsbereichen sowie die Auswahl und
Bestellung geeigneter Personen.
3.5 Die Leiter müssen in ihrem jeweiligen
Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, daß die
Bedingungen für das Arbeiten nach den in Abschnitt 4.1 genannten Vorschriften
gegeben sind.
Neben technischen Maßnahmen sind hier insbesondere
innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fallen
beispielsweise das Verbot des Umgangs mit einem bestimmten Gefahrstoff oder
die Schließung eines Arbeitsbereiches, wenn z.B. durch Ausfall der Lüftung
eine Gefährdung der Arbeitnehmer besteht.
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3.6 Die Leiter können in ihrem jeweiligen
Verantwortungsbereich geeignete Personen schriftlich und unter Festlegung des
Umfangs beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse in eigener
Verantwortung wahrzunehmen. Die Übertragung hat die Befugnisse zur
Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z.B. Ressourceneinsatz,
Entscheidungskompetenz) zu enthalten sowie die Vorgehensweise (z.B. Antrags-,
Hinweis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten. Bei der
Übertragung von Aufgaben hat der Übertragende je nach Art der Tätigkeiten zu
berücksichtigen, ob die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage sind, die für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu
beachtenden Bestimmungen einzuhalten und notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
Unabhängig davon verbleiben jedoch die Organisations-, Auswahl- und
Kontrollverantwortung bei dem Übertragenden.
Zur Übertragung der Aufgaben siehe auch § 12 und Anhang der
UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV-V A1.
GUV-I 507: Übertragung von Unternehmerpflichten (Vordruck)
3.7 Die Verantwortlichkeiten an Berufsfachschulen sind durch
die Schulgesetze der Länder geregelt.
In der Regel wird die Arbeitgeberverantwortung an
Berufsfachschulen durch die Schulleitung wahrgenommen.
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4 Pflichten des
Arbeitgebers
4.1 Allgemeine
Schutzpflicht
4.1.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit
Gefahrstoffen umgegangen wird, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens,
der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den
allgemeinen und besonderen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
einschließlich ihrer Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Im übrigen sind die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen
Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und
Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
Zu den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zählen Technische Regeln für
Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln Druckgase (TRG), Technische Regeln
für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), DIN-Normen, VDE-Bestimmungen,
DVGW-Arbeitsblätter sowie das einschlägige Regelwerk der
Unfallversicherungsträger.
Eine Zusammenstellung der für den Laborbereich
wesentlichen Vorschriften und Regeln findet sich im Anhang 2 der
Richtlinien für Laboratorien (GUV-I
850-0 alt: GUV 16.17).
4.1.2 Bevor Arbeitnehmer mit Gefahrstoffen umgehen, hat der
Verantwortliche die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu
beurteilen sowie die zur Abwehr der Gefahren erforderlichen Maßnahmen
festzulegen.
4.1.3 Weder die Hochschulleitung noch ein einzelner
Hochschullehrer oder weitere Verantwortliche dürfen den Umgang mit
Gefahrstoffen zulassen oder anordnen, wenn der vom bestehenden
Gefahrstoffrecht vorgeschriebene Schutz nicht gewährleistet
ist.
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4.2 Ermittlungspflicht
4.2.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit
einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgegangen wird, hat
festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen
Gefahrstoff handelt.
Diese Anforderung gilt gleichermaßen für gekaufte, selbst
hergestellte oder als Spende erworbene Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse.
Informationen über die gefährlichen Eigenschaften eines
Gefahrstoffes sowie Sicherheitsratschläge sind der Kennzeichnung auf der
Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt zu entnehmen, das vom Hersteller
oder Einführer des Entsprechenden Produktes spätestens bei Lieferung zur
Verfügung zu stellen ist.
Der Verantwortliche, der nicht über andere Erkenntnisse
verfügt, kann davon ausgehen, daß die in der Kennzeichnung und dem
Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Angaben zutreffend sind. Verbleiben bei
der Ermittlung Ungewißheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder
Einführer auf Verlangen die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und
die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Dabei können mindestens die
Angaben verlangt werden, die im Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben
sind.
Für Altbestände oder selbst hergestellte Gefahrstoffe
sind als weitere Informationsquellen Chemikalienkataloge, verschiedene
Loseblattsammlungen, Monographien und Gefahrstoffdatenbanken
heranzuziehen, da in der Regel hierfür keine Sicherheitsdatenblätter zur
Verfügung stehen.
Werden Gefahrstoffe in der Hochschule intern
weitergegeben, ist der Zugriff auf die erforderlichen
Gefahrstoffinformationen (z.B. Sicherheitsdatenblätter) zu
gewährleisten.
Siehe auch TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der
Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise
(Ermittlungspflichten)".
neu:
TRGS Reihe 400 Messung, Ermitttlung und Beurteilung der Gefährdung durch
Gefahrstoffe
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4.2.2 Das Ergebnis der Ermittlung ist, soweit dabei
Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen
darzulegen.
Zur Form der Darlegung siehe auch Abschnitt
4.5
4.2.3 Vor dem Umgang mit krebserzeugenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 oder 2 ist eine umfassende
Bewertung aller Gefahren nach Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der
Arbeitnehmer vorzunehmen und zu dokumentieren. Diese Bewertung und
Dokumentation muß in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der
Bedingungen erneut vorgenommen werden.
Siehe auch § 6
Arbeitsschutzgesetz.
neu:
§ 5
Arbeitsschutzgesetz
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4.3 Einstufung
4.3.1 In der Hochschule selbst hergestellte Stoffe und
Zubereitungen sind gemäß der Liste nach § 4a der Gefahrstoffverordnung
einzustufen.
4.3.2 Stoffe und Zubereitungen, deren physikalische,
chemische, toxikologische und ökologische Eigenschaften bekannt sind, die
aber noch nicht in die Liste nach § 4a der Gefahrstoffverordnung aufgenommen
worden sind, müssen nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen
entsprechend den Maßgaben der Anhänge I oder II der Gefahrstoffverordnung
eingestuft werden.
Siehe hierzu auch TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen" und
EU-Zubereitungs-Richtlinie
(1999/45/EG) (pdf)
Die Einstufung der Stoffe und Zubereitungen nach den
Abschnitten 4.3.1 und 4.3.2 kann in der Regel auch einschlägigen
Chemikalienkatalogen und Gefahrstoffdatenbanken entnommen werden.
siehe
Linkliste- Datenbanken,
Kompendium "Einstufung und
Kennzeichnung", (BAuA)
4.3.3 Stoffe oder Zubereitungen, deren physikalische,
chemische, toxikologische und ökologische Eigenschaften nicht oder nicht
vollständig bekannt sind, sollten aus Vorsorgegründen immer so behandelt
werden, daß eine Gefährdung beim Umgang aufgrund der unbekannten
Eigenschaften ausgeschlossen ist.
Hinsichtlich der Kennzeichnung dieser Stoffe und
Zubereitungen siehe Abschnitt
7.1.
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4.4 Ersatzstoffpflicht
4.4.1 Der Verantwortliche muß prüfen, ob Stoffe,
Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko,
als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die
Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die
Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer
erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Bei krebserzeugenden und
erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 ist immer davon
auszugehen, daß die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt davon
unberührt. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor
Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch
andere Maßnahmen gewährleistet werden, muß geprüft werden, ob durch Änderung
des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von
emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am
Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch
möglich und zumutbar, so muß der Verantwortliche die erforderliche
Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen
anwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Ersatzstoffprüfung sind in Praktika grundsätzlich
strengere Maßstäbe anzusetzen als in der Forschung.
Vorrangig bei krebserzeugenden,
erbgutverändernden und
fortpflanzungsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, aber auch
bei sehr giftigen, sensibilisierenden, hochentzündlichen,
selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen muß anhand
des konkreten Anwendungsfalls geprüft werden, ob ein zu benutzender
Gefahrstoff durch einen weniger gefährlichen ersetzt werden kann.
Die Prüfung nach möglichen Ersatzstoffen ist weiterhin
insbesondere bei Lösemitteln und Hilfsreagenzien angezeigt.
Beispiele
für Ersatzstoffe (FU-Berlin,
Uni-Heidelberg,
Trocknungsmittel);
Ersatzstoffe/Ersatzverfahren
- Linkliste zu Methoden der
Ersatzstoffprüfung, Ersatzstoff- und Ersatzverfahrenslisten (Institut Aser
e.V)
In den Praktika oder bei regelmäßig wiederkehrendem
Umgang mit einem Gefahrstoff oder bei regelmäßig wiederkehrender Anwendung
eines Verfahrens ist es zumutbar, einen Ersatzstoff oder ein anderes
Verfahren zu verwenden, wenn dadurch ein gleichwertiger didaktischer,
inhaltlicher oder methodischer Zweck erfüllt wird.
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Zur Frage der Zumutbarkeit siehe auch
TRGS 440 "Ermitteln
und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz:
Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)".
Das Ergebnis einer negativen Ersatzstoffprüfung ist
schriftlich festzuhalten und soll Angaben darüber enthalten,
- welche Gefahrstoffe und Verfahren geprüft
wurden, - welche Informationen eingeholt wurden und -
warum die Verwendung von Ersatzstoffen oder Anwendung von
Ersatzverfahren nicht möglich war.
Spaltenmodell-Rechner zur Ersatzstoffprüfung - Instrument zur Abwägung
des gesundheitlichen Risikos nach §§ 16 und 36 Gefahrstoffverordnung als
Hilfe zur Ersatzstoffprüfung auf der Basis des Spaltenmodells der TRGS 440
(Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V. (ASER)
an der Bergischen Universität Wuppertal )
4.4.2 In den Praktika ist auf krebserzeugende,
erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gefahrstoffe zu verzichten,
es sei denn, sie sind für die Praxis des betreffenden Faches von besonderer
Bedeutung.
In den Praktika im Grundstudium sollten entsprechende
Versuche, falls erforderlich, erst gegen Ende der Praktika durchgeführt
werden, wenn die Studierenden eine hinreichende experimentelle
Geschicklichkeit erworben haben und ausführlich unterwiesen worden
sind.
Für den Umgang mit krebserzeugenden und
erbgutverändernden Gefahrstoffen muß über die Ersatzstoffprüfung hinaus
sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer aufgrund ihrer fachlichen
Eignung in der Lage sind, mit diesen Stoffen umzugehen. Andernfalls müssen
sie durch fachlich geeignete Personen besonders angeleitet und
beaufsichtigt werden.
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4.4.3 Ist bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 eine Substitution nach Abschnitt 4.4.1
nicht möglich, sind zur Vermeidung der Exposition der Arbeitnehmer in
zumutbarer Weise technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen,
wie sie in Abschnitt 4.8 beschrieben sind.
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4.5 Gefahrstoffverzeichnis
4.5.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit
Gefahrstoffen umgegangen wird, ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller
ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im
Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die
Arbeitnehmer darstellen. Das Verzeichnis muß mindestens folgende Angaben
enthalten:
- Bezeichnung des Gefahrstoffes, -
Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen
Eigenschaften, - Mengenbereiche des Gefahrstoffes, -
Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen
wird.
Siehe hierzu TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der
Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise
(Ermittlungspflichten)".
Gefahrstoffe, bei denen es sich um kurzfristig zur
Erprobung vorgesehene Zwischenstufen oder Reaktionsprodukte handelt,
müssen nicht in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.
Bei der Erfassung der Gefahrstoffmengen können die realen
Füllungen der Gebinde aufgenommen, aber auch die Gebindegrößen
herangezogen werden. Da sich aus der ermittelten Gefahrstoffmenge oft
sicherheitstechnische Folgen ergeben, z.B. Zusammenlagerungsverbote, kann
es sinnvoll sein, die realen Mengen zu ermitteln.
Zur Mengenermittlung brennbarer Flüssigkeiten siehe auch
"Verordnung über brennbare Flüssigkeiten" (VbF) und Technische Regeln für
brennbare Flüssigkeiten TRbF 110 "Läger".
4.5.2 Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf
elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei
wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu
überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzuzeigen.
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4.6
Anzeigepflichten bei krebserzeugenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2
4.6.1 Gegenüber der zuständigen Behörde ist die
Herstellung oder Verwendung von krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 gemäß den §§ 37 und 40 der
Gefahrstoffverordnung anzuzeigen.
4.6.2 Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn
krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2
zum Zweck der Forschung oder für Lehr- und Ausbildungszwecke hergestellt
oder verwendet werden, soweit es sich bezogen auf den krebserzeugenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoff und das Arbeitsziel nicht um regelmäßig
wiederkehrende Tätigkeiten handelt. Bei regelmäßig wiederkehrenden
Tätigkeiten ist die Anzeige mit dem Inhalt nach § 37 Absatz 2 der
Gefahrstoffverordnung bereitzuhalten und zu aktualisieren und der
zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
Regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten können z.B. bei
der Durchführung von Standardversuchen oder Standardanalysenverfahren oder
auch in Praktika gegeben sein.
4.6.3 Handelt es sich bei dem beabsichtigten Umgang mit
krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und
2 nicht um einen Umgang nach Abschnitt 4.6.2, ist die Herstellung oder die
Verwendung unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Beginn der Tätigkeiten der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muß insbesondere die Angaben
gemäß § 37 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung enthalten.
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4.6.4 Der Verantwortliche hat den betroffenen Arbeitnehmern
oder wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesem Abdrucke der
Anzeigen zur Kenntnis zu geben.
Siehe hierzu auch § 37 Absatz 6
Gefahrstoffverordnung.[alt]
Diese Anforderung gilt auch für die bereitzuhaltende
Anzeige nach Abschnitt 4.6.2.
Die Studierenden werden in der Regel im Rahmen der
Unterweisung entsprechend informiert.
Siehe
auch Merkblatt für den Umgang mit krebserzeugenden und/oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2
Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (KMR-Liste) (IFA)
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4.7 Herstellungs- und
Verwendungsverbote
Nach § 15 und Anhang IV Gefahrstoffverordnung bestehen
Herstellungs- und Verwendungsverbote für die in Tabelle 1 benannten Stoffe,
Stoffgruppen und Verfahren. Ausnahmen von den Herstellungs- und
Verwendungsverboten bzw. deren konkrete Ausgestaltung sind in den
Bemerkungen der Tabelle 1, soweit sie den typischen Hochschulumgang
betreffen, aufgeführt. Gleichwohl gilt auch bei den erlaubten Ausnahmefällen
die Ersatzstoffpflicht und das Minimierungsgebot.
In bestimmten Fällen kann nach § 43 Gefahrstoffverordnung
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung von den Herstellungs- und
Verwendungs-verboten erteilen.
Für Asbest, 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin,
4-Nitrobiphenyl und Cadmiumchlorid gelten neben den Herstellungs- und
Verwendungsverboten außerdem die in Abschnitt 4.8 beschriebenen
Expositionsverbote.
Tabelle 1: Herstellungs- und Verwendungsverbote nach § 15
und Anhang IV Gefahrstoffverordnung
|
Stoffe/Stoffgruppen/Verfahren |
Bemerkungen |
| Asbest |
Erlaubt ist die Forschung an
asbesthaltigen Gefahrstoffen sowie die Verwendung asbesthaltiger
Gefahrstoffe für analytische Untersuchungen. |
| 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl,
Benzidin, 4-Nitrobiphenyl |
Erlaubt ist die Herstellung und
Verwendung zu Forschungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und
Ausbildungszwecken. |
| Arsen und seine
Verbindungen |
Die Herstellungs- und
Verwendungsverbote beschränken sich auf bestimmte gewerbliche Produkte
z.B. für die Schädlingsbekämpfung oder die Tierpräparation. |
| Benzol |
Erlaubt ist die Verwendung zu
Forschungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und
Ausbildungszwecken. |
| Antifoulingfarben |
Die Herstellungs- und
Verwendungsverbote beschränken sich auf Antifoulingfarben für
Schiffskörper, die Quecksilber-, Arsen- und zinnorganische Verbindungen
oder Hexachlorcyclohexan enthalten. |
| Bleikarbonate,
Bleisulfate |
Farben mit Bleikarbonat,
Bleihydrokarbonat oder Bleisulfaten dürfen nicht verwendet werden.
Ausnahme: Verwendung als Farben für die originalgetreue Wiederherstellung
von Kunstwerken und denkmalgeschützten Gebäuden. |
| Quecksilber und seine Verbindungen
|
Die Herstellungs- und
Verwendungsverbote beschränken sich auf bestimmte gewerbliche Produkte,
z.B. zur Wasseraufbereitung oder zum Schutz von
Holz. |
| Zinnorganische
Verbindungen |
Die Herstellungs- und
Verwendungsverbote beschränken sich auf zinnorganische Verbindungen zur
Wasseraufbereitung. |
| Di-m-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran |
Erlaubt ist die Herstellung und
Verwendung zu Forschungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und
Ausbildungszwecken. |
| Dekorationsgegenstände, die
flüssige gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten |
Erlaubt sind
Demonstrationsgegenstände zu Lehr- und Ausbildungszwecken (z.B.
eingeschmolzene Glasampullen). |
| Aliphatische
Chlorkohlenwasserstoffe |
Verwendung von
Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 1,1,1,2-Tetrachlorethan
und Pentachlorethan zu Forschungs-, Analyse- sowie wissenschaftlichen
Lehr- und Ausbildungszwecken nur in geschlossenen Systemen
erlaubt. |
| Pentachlorphenol (PCP) und seine
Verbindungen |
Erlaubt ist die Verwendung von
Pentachlorphenol und seinen Salzen ausschließlich zu analytischen Zwecken
(z.B. als Referenzsubstanz). |
| Teeröle |
Holzschutzmittel, die Teeröle
enthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden. |
| Polychlorierte Biphenyle (PCB),
polychlorierte Terphenyle (PCT) |
Erlaubt ist die Herstellung und
Verwendung zu Forschungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und
Ausbildungszwecken. |
| Vinylchlorid |
Das Herstellungs- und
Verwendungsverbot beschränkt sich auf Erzeugnisse, die Vinylchlorid als
Treibgas enthalten. |
| Starke-Säure-Verfahren zur
Herstellung von Isopropanol |
Herstellung von Isopropanol nach
dem Starke-Verfahren verboten. |
| Cadmium und seine
Verbindungen |
Die Verwendungsverbote beschränken
sich auf das Einfärben von und auf die Verwendung als
Stabilisierungsmittel in bestimmten Kunststoffen sowie auf die Cadmierung
von Metallen. Erlaubt ist die Herstellung und Verwendung zu Forschungs-
und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und
Ausbildungszwecken. |
| Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlorphenylmethan,
Monomethyldibromdiphenylmethan |
Erlaubt ist die Herstellung und
Verwendung zu Forschungs- und Analyse- sowie wissenschaftlichen Lehr- und
Ausbildungszwecken. |
| Kühlschmierstoffe |
Das Verwendungsverbot beschränkt
sich auf Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien (N-Nitrosamine und
deren Ausgangsverbindungen). |
| 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan und seine Isomere (DDT)
|
|
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4.8
Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und
Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2
4.8.1 Neben den Herstellungs- und Verwendungsverboten
sowie deren Ausnahmeregelungen werden in der Gefahrstoffverordnung für
besonders gefährliche krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorien 1 und 2
Expositionsverbote ausgesprochen. Ein Umgang der Arbeitnehmer mit diesen
Gefahrstoffen ist nur dann erlaubt, wenn sie diesen Gefahrstoffen nicht
ausgesetzt sind. Dies gilt auch für Forschungs-, Analyse- sowie
wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke im
Laborbereich.
Folgende Stoffe/Stoffgruppen unterliegen diesem
Expositionsverbot:
- 4-Aminobiphenyl und seine Salze,
- 6-Amino-2-ethoxynaphthalin,
- Asbest,
- Benzidin und seine Salze,
-
Bis(chlormethyl)ether,
- Cadmiumchlorid (in atembarer Form),
-
Chlormethyl-methylether,
-
Dimethylcarbamoylchlorid,
-
Hexamethylphosphorsäuretriamid,
- 2-Naphthylamin und seine Salze,
- 4-Nitrobiphenyl,
-
N-Nitrosaminverbindungen,
- 1,3-Propansulton,
- Tetranitromethan,
- 1,2,3-Trichlorpropan.
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Das Expositionsverbot gilt nicht für
N-Nitrosaminverbindungen, die nach dem Stand der Technik unvermeidbar
entstehen (z.B. bei wassergemischten Kühlschmierstoffen in der
Metallwerkstatt). Außerdem gilt das Expositionsverbot nicht für folgende
nachweislich nicht krebserzeugenden N-Nitrosaminverbindungen:
N-Nitroso-methyl-tert-butylamin, N-Nitroso-ethyl-tert-butylamin,
N-Nitro-so-n-butyl-tert-butylamin, N-Nitroso-dibenzylamin,
N-Nitroso-dicyclohexylamin, N-Nitroso-diallylamin, N-Nitroso-prolin,
N-Nitroso-N-methyl-3-aminopyridin, N-Nitroso-N-methyl-4-aminopyridin,
Dinitroso-pentamethylentetramin.
Das Expositionsverbot gilt auch nicht für sonstige
krebserzeugende oder erbgutverändernde Gefahrstoffe der Kategorien 1 und
2.
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4.8.2 Beim Umgang mit Gefahrstoffen, für die ein
Expositionsverbot nach Abschnitt 4.8.1 gilt, sind besondere Schutzmaßnahmen
und Verhaltensregeln erforderlich, die in zumutbarer Weise auch auf die
sonstigen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der
Kategorien 1 und 2 anzuwenden sind.
Zur Einhaltung des Expositionsverbotes kann bei Laborarbeiten im Hochschulbereich, soweit keine anderen
Erkenntnisse vorliegen, davon ausgegangen werden, daß Arbeitnehmer
diesen Stoffen/Stoffgruppen nicht ausgesetzt sind, wenn neben den
generellen Anforderungen der
Richtlinien für Laboratorien
(GUV 16.17)
folgende besondere Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln berücksichtigt
werden:
-
Für den Umgang mit diesen Stoffen ist ein besonders
abgegrenzter und gekennzeichneter Raum oder Bereich einzurichten, zu dem
nur berechtigte Personen Zutritt haben. Es wird empfohlen, diese
Personen schriftlich zu benennen. Nur fachkundige Personen, die zudem
besonders unterwiesen sein müssen, dürfen mit diesen Stoffen
umgehen.
-
Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen hat in
Einrichtungen (z.B. in Abzügen) zu erfolgen, die dem Stand der Technik
entsprechen und bestimmungsgemäß bedient werden (z.B. Geschlossenhalten
der Frontschieber an Abzügen).
-
Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen hat in
Einrichtungen (z.B. in Abzügen) zu erfolgen, die dem Stand der Technik
entsprechen und bestimmungsgemäß bedient werden (z.B. Geschlossenhalten
der Frontschieber an Abzügen).
-
Maßnahmen zur Dekontamination und gefahrlosen
Beseitigung sind vor der Versuchsdurchführung festzulegen und die dafür
notwendigen Hilfsmittel in ausreichender Menge und schnell erreichbar
bereitzustellen.
-
Stoffe sind in verwendungsbereiter und nichtstaubender
Form einzusetzen. Aerosolfreisetzung ist zu vermeiden.
-
Stoffmengen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
-
Geräte, Apparaturen und Behälter sind in leicht zu
reinigende Auffangschalen zu stellen.
-
Im Abzug dürfen nur die unmittelbar benötigten
Arbeitsmittel und Stoffe bereitgestellt werden.
-
Wenn eine Kontamination der Hände nicht auszuschließen
ist, sind ausreichend undurchlässige und beständige Schutzhandschuhe zu
tragen. Kontaminierte Handschuhe sind im Abzug aufzubewahren und
unverzüglich nach Versuchsdurchführung zu entsorgen.
-
Alle Arbeitsgänge - Reaktionsansatz,
Reaktionsdurchführung und Aufarbeitung - sind so zu planen und
durchzuführen, daß ein offener Umgang vermieden wird (z.B. Verwendung
von geschlossenen Apparaturen, Spritzen, Septen, Vakuumfritten).
-
Die Dekontamination der Laborgeräte ist im Abzug
durchzuführen. Der Abzug ist nach Beendigung der Tätigkeit zu reinigen,
Kontaminationen sind mit einem geeigneten Reagens zu
beseitigen.
Siehe
auch
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4.9 Besondere Vorschriften für
Jugendliche
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Diese Anforderung gilt nicht, soweit diese Arbeiten zur Erreichung des
Ausbildungszieles notwendig sind, der Schutz der Jugendlichen durch die
Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und die Luftgrenzwerte
unterschritten sind.
Siehe hierzu § 22
Jugendarbeitsschutzgesetz.
Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Schüler, die
z.B. als Schulpraktikanten beschäftigt
werden.
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4.10 Besondere Vorschriften
für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter
4.10.1 Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich
werdende oder stillende Mütter durch Verfahren oder Arbeitsbedingungen nach
Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz gefährdet
werden können, muß für diese Tätigkeiten rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer
der Gefährdung beurteilen.
Die Beurteilung ist Grundlage für Maßnahmen nach § 3 der
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz, die der Verantwortliche
möglicherweise zu treffen hat, damit werdende oder stillende Mütter dieser
Gefährdung nicht ausgesetzt sind.
Hinsichtlich der Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz siehe auch Anhang I dieser Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz.
4.10.2 Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht
mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise
den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn
der Grenzwert überschritten wird.
4.10.3 Werdende Mütter dürfen nicht mit
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen
der Kategorien 1 und 2 beschäftigt werden. Diese Anforderung gilt nicht,
wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang diesen Gefahrstoffen
nicht ausgesetzt sind.
4.10.4 Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1
und 2 beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.
Aufgrund der Anforderungen in den Abschnitten 4.10.3 und
4.10.4 sind erforderlichenfalls durch organisatorische Maßnahmen wie
zeitweilige und örtlich begrenzte Verwendungsverbote, bestimmte Räume vom
Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden
Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 freizuhalten, um werdenden oder
stillenden Müttern unter den Studentinnen und Schülerinnen die Fortsetzung
ihrer Ausbildung zu ermöglichen.
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4.10.5 Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit
Gefahrstoffen umgehen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der
Grenzwert überschritten wird.
Unter Blei sind alle bleihaltigen Gefahrstoffe zu
verstehen, also auch Bleiverbindungen.
Als Grenzwerte in den Abschnitten 4.10.2, 4.10.4 und
4.10.5 sind Luftgrenzwerte und Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte
heranzuziehen.
Interessanter
Link:
Schwangerschaft
und Arbeiten im chemischen Labor (FU- Berlin)
Fragen
sollten an den Sicherheitsbeauftragten des Institutes bzw. an die
Verwaltung
(Frau Dr. Schneider, Tel. 23641) oder an den
Betriebsarzt
Herrn Dr. Düvel gerichtet werden.
(s.a.
Mutterschutzmerkblätter).
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4.11 Überwachungspflicht
4.11.1 Ist das Auftreten eines oder verschiedener
gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen,
so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration, die
Technische Richtkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert
unterschritten oder die Auslöseschwelle überschritten sind. Die
Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz
ist zu beurteilen.
Angaben zu bestehenden Grenzwerten sowie zu den
Spitzenbegrenzungen sind der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am
Arbeitsplatz - MAK und TRK" und der TRGS 903 "Biologische
Arbeitsplatztoleranzwerte" zu entnehmen.
Die Überwachung der
Einhaltung der MAK- und TRK-Werte sowie der Auslöseschwellen erfolgt nach
der TRGS 402 "Ermittlung gefährlicher Stoffe in der
Luft".
Soweit andere Erkenntnisse nicht vorliegen, kann von
einer Unterschreitung der Auslöseschwelle im Laborbereich ausgegangen
werden, wenn neben der Einhaltung der generellen Anforderungen der
Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17)
-
mit den im Labor üblichen geringen Stoffmengen
gearbeitet wird,
-
Arbeitsgänge mit giftigen, sehr giftigen,
krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden
Gefahrstoffen in geeigneten Abzügen durchgeführt und die Abzüge
geschlossen gehalten werden, so lange nicht an den Apparaturen hantiert
wird,
-
die Laboratorien und Praktikumsräume personell nicht
überbelegt sind, d.h.
-
wenn die Zahl der Beschäftigten die Zahl der für die
jeweilige Veranstaltung ausgewiesenen Arbeitsplätze nicht übersteigt,
-
Entnahmebehälter für giftige, sehr giftige,
krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Gase
innerhalb des Abzugs bzw. in einem dauerhaft abgesaugten
Druckgasflaschenschrank aufgestellt werden,
-
bei Reaktionen freiwerdende giftige, sehr giftige,
krebserzeugende, erbgut-verändernde und fortpflanzungsgefährdende Gase
möglichst in Absorptionslösungen aufgefangen werden und
-
der Hautkontakt mit hautresorptiven und
krebserzeugenden Gefahrstoffen durch die Arbeitsmethode und/oder das
Tragen geeigneter persönlicher Schutzausrüstung vermieden
wird.
Dies gilt auch für andere Arbeitsbereiche, in denen im
vergleichbaren Maßstab mit Gefahrstoffen umgegangen wird, wenn die oben
ausgeführten Rahmenbedingungen gegeben sind und eine entsprechende
Raumlüftung vorhanden ist.
Geeignete Abzüge siehe
Laborrichtlinien (BG-I 850) und
Bauarten und sicherer Betrieb ,
Auf einen Blick
Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Einhaltung der
Auslöseschwelle, können orientierende Messungen Aufschluß über mögliche
Gefährdungen und Hinweise auf notwendige technische bzw. organisatorische
Maßnahmen geben.
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4.11.2 Für den Fall, daß eine meßtechnische
Arbeitsbereichsüberwachung nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der
Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"
durchzuführen ist, muß derjenige, der die Messungen durchführt, über die
notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Die
Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen sind aufzuzeichnen und mindestens
dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen
mitzuteilen.
Als innerbetriebliche Meßstellen können
hochschulinterne Einrichtungen herangezogen werden, wenn deren
Meßergebnisse von der zuständigen Behörde und vom zuständigen
Unfallversicherungsträger anerkannt werden. Anerkannte außerbetriebliche
Meßstellen sind in einem Verzeichnis aufgeführt, das vom Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung veröffentlicht wird.
Siehe hierzu auch TRGS 400 "Ermitteln und Beurteilen der
Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen".
Orientierungsmessungen können zumeist über die
Sicherheitsfachkraft durchgeführt werden. Für weitere Messungen
muss i.d.R. eine anerkannte Messstelle beauftragt werden.
Diesbezügliche
Anfragen sollten an den Sicherheitsbeauftragten des Institutes bzw. an die
Verwaltung (Frau Dr. Schneider, Tel. 23641) gerichtet werden.
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4.12 Rangfolge der
Schutzmaßnahmen
4.12.1 Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß
gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies
nach dem Stand der Technik möglich ist. Das Arbeitsverfahren ist ferner so
zu gestalten, daß die Arbeitnehmer mit gefährlichen festen oder flüssigen
Stoffen oder Zubereitungen nicht in Hautkontakt kommen, soweit dies nach dem
Stand der Technik möglich ist.
In Hochschullaboratorien ist es nicht immer möglich, mit
gefährlichen Stoffen in geschlossenen Systemen zu arbeiten. Dort ist es
deshalb erforderlich, bei Bedarf die in den Abschnitten 4.12.2 bis 4.12.4
genannten weiteren Schutzmaßnahmen durchzuführen.
4.12.2 Kann durch Maßnahmen nach Abschnitt 4.12.1
nicht unterbunden werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle zu
erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu beseitigen,
soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ist eine vollständige
Erfassung an der Austritts- oder Entstehungsstelle nicht möglich, so sind
die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.
In Laboratorien wird dieses Schutzziel z.B. durch
geeignete Abzüge und raumlufttechnische Anlagen erreicht, in anderen
Arbeitsbereichen durch Maßnahmen wie z.B. Tischabsaugung oder flexible
Absaugvorrichtungen.
Weitere Verbesserungen können durch apparative
Innovationen erzielt werden.
Die Anforderungen an die Lüftung können entsprechend
niedriger angesetzt werden, wenn auf andere geeignete Weise die Gefährdung
verringert wird, wie z.B. durch
-
Eliminierung bestimmter Stoffe aus dem
Versuchsprogramm/Arbeitsverfahren,
-
Verminderung der pro Zeiteinheit anfallenden
Gefahrstoffmenge vor allem durch kleiner dimensionierte Versuche oder
durch Verringerung der Beschäftigtenzahl, z.B. durch Teilung eines
Praktikums in mehrere Gruppen,
-
Verringerung des Anteils an Versuchen/Arbeitsverfahren
mit flüchtigen Gefahrstoffen.
4.12.3 Ist die Sicherheitstechnik eines
Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden, hat sich diese bewährt und erhöht
sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, so hat der Arbeitgeber das
nicht entsprechende Arbeitsverfahren soweit zumutbar innerhalb einer
angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen.
4.12.4 Hinsichtlich der in der Gefahrstoffverordnung
geforderten Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8 dieser Regeln für Sicherheit
und Gesundheitsschutz.
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4.13 Betriebsanweisung
Derjenige, in dessen Verantwortungsbereich mit
Gefahrstoffen umgegangen wird, hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene
Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit
Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird
sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt
werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle
ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der
Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der
Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch
Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu
treffen.
Als arbeitsbereichsbezogene Betriebsanweisungen können
Laboratoriumsordnungen
(Mustervorlage)
und vergleichbare Regelungen in anderen
Arbeitsbereichen, die in allgemeiner Form auf die auftretenden Gefahren
und ihre Abwehr eingehen, angesehen werden. Für spezielle Arbeitsplätze
oder Tätigkeiten ist zu prüfen, ob die in den o.g. Regelungen gegebenen
Hinweise ausreichend sind und der Arbeitsplatzbezug gegeben ist. Ist dies
nicht der Fall, so sind für diese Bereiche eigene Betriebsanweisungen zu
erstellen. Zu den Arbeitsplätzen, für die im allgemeinen eigene
Betriebsanweisungen sinnvoll sind, gehören insbesondere Praktika,
ServiceLabors und Werkstätten.
Stoffbezogene Betriebsanweisungen sollten möglichst
stoffgruppenbezogen erstellt werden. Einzelstoffbezogene
Betriebsanweisungen sind dann erforderlich, wenn durch die Art des Umgangs
ein besonderes oder zusätzliches Risiko gegeben ist. Für sehr giftige,
krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende,
selbstentzündliche, hochentzündliche oder explosionsgefährliche
Einzelstoffe können stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen nur dann
erstellt werden, wenn keine besonderen oder zusätzlichen Risiken durch die
einzelnen Stoffe gegeben sind. Die stoffbezogenen Betriebsanweisungen
müssen arbeitsbereichsbezogen erstellt sein.
Die Inhalte der Betriebsanweisungen können auch in
Experimentalvorschriften oder Arbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie
die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und
die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Eine einfache
Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist ungeeignet.
Siehe hierzu auch TRGS 555 "Betriebsanweisung und
Unterweisung nach § 20 GefStoffV" und Merkblatt "Betriebsanweisungen für
den Umgang mit Gefahrstoffen"
(ZH1/124).
Formulare
und Mustervorlagen
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4.14 Unterweisung
Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt
werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren
sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen
vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und
arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind
schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu
bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
Die Durchführung der Unterweisungen obliegt denjenigen,
in dessen Verantwortungsbereich mit den Gefahrstoffen umgegangen
wird.
Im Rahmen der Unterweisungen sind die besonderen Gefahren
und Vorschriften für werdende oder stillende Mütter zu
berücksichtigen.
Studierende in den Fächern, in denen der Umgang mit
Gefahrstoffen zum Lehr-inhalt gehört, sind von dem verantwortlichen
Hochschullehrer oder der Person, auf die nach Abschnitt 3.3 diese Aufgabe
übertragen worden ist, zu unterweisen. Zu Beginn ihrer praktischen
Labortätigkeiten sowie bei besonders gefahrenträchtigen Verfahren müssen
sie über die Unterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung hinaus auch
praktisch in das sichere Arbeiten eingeführt werden.
Im weiteren Verlauf des Studiums müssen die Studierenden
vor Beginn jeder neuen Lehrveranstaltung, soweit sie in dieser mit
Gefahrstoffen umgehen, unterwiesen werden. Hierbei können bereits
vermittelte Grundkenntnisse als bekannt vorausgesetzt werden.
Studienanfänger sollten grundsätzlich alle notwendigen Informationen einer
Betriebsanweisung im Rahmen einer Unterweisung von den Verantwortlichen
erhalten.
Siehe hierzu auch
§§ 12 und 14 Arbeitsschutzgesetz und
§ 7 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (GUV 0.1)
(die GUV 0.1 ist durch die neue GUV-V A1 ersetzt:
§ 4 "UVV Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1))
(Dokumentation
der Unterweisung -
Musterformular,
word)
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4.15 Unterrichtung und Anhörung
der Beschäftigten
4.15.1 In besonderen Fällen sind die Arbeitnehmer
oder, falls vorhanden, deren Betriebs- oder Personalrat gemäß § 21
Gefahrstoffverordnung anzuhören und zu
unterrichten.
-
Die Anhörung und Unterrichtung bezieht sich z.B. auf
die
-
Ermittlung und Beurteilung nach den §§ 16 und 36
Gefahrstoffverordnung,
-
Durchführung von Messungen nach § 18
Gefahrstoffverordnung, einschließlich der Mitteilung der Meßergebnisse
und Meßberichte,
-
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung und ihre
Benutzung nach § 19 Gefahrstoffverordnung,
-
Gründe und Maßnahmen beim Überschreiten von
Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, Technischen Richtkonzentrationen
oder Auslöseschwellen.
4.15.2 Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration
oder die Technische Richtkonzentration oder der Biologische
Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten und hilft der Arbeitgeber der
dagegen erhobenen oder veranlassten Beschwerde nicht unverzüglich ab, so kann
sich der einzelne Arbeitnehmer nach Ausschöpfung der innerbetrieblichen
Möglichkeiten an die für die Überwachung zuständigen Stellen wenden. Besteht
durch die Überschreitungen von MAK-, TRK- oder BAT-Werten eine unmittelbare
Gefahr für Leben oder Gesundheit, hat der einzelne Arbeitnehmer das Recht,
die Arbeit zu verweigern. Aus der Ausübung der in diesem Abschnitt genannten
Rechte dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
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5. Pflichten der
Arbeitnehmer
5.1 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die
Betriebsanweisungen und sonstigen Anweisungen zum Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu befolgen, es sei denn, es handelt sich um Weisungen,
die offensichtlich unbegründet oder sicherheitswidrig sind. Sie haben
Sicherheitsmängel und Notfälle den verantwortlichen Personen mitzuteilen
oder, soweit es zu ihren Aufgaben gehört, die Mängel zu beseitigen.
Hinsichtlich der von den Arbeitnehmern einzuhaltenden
Hygienevorschriften siehe Abschnitt 7.5 dieser Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz.
5.2 Die Arbeitnehmer haben die zur Verfügung gestellte
persönliche Schutzausrüstung zu benutzen und Arbeitsstoffe, Maschinen,
Geräte, Werkzeuge, Transport- und sonstige Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu
verwenden und einzusetzen.
5.3 Die Arbeitnehmer dürfen nur mit Gefahrstoffen umgehen
und Einrichtungen benutzen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben bestimmt
sind.
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6 Arbeitsmedizinische
Vorsorge
6.1 Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in
Anhang VI der Gefahrstoffverordnung aufgeführten gefährlichen Stoffe oder
Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt
werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI der Gefahrstoffverordnung
genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein
arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt
dieser an die Stelle der Auslöseschwelle. Der Arbeitgeber hat die
Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.
Vorsorgeuntersuchungen im Sinne der
Gefahrstoffverordnung sind
1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme
der Tätigkeit und 2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während
dieser Tätigkeit
durch einen ermächtigten Arzt.
Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, müssen
hierzu von der zuständigen Behörde nach § 41 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung
ermächtigt sein.
An
der Johann Wolfgang Goethe-Universität werden diese Untersuchungen
vom
Betriebsarzt
(z.Z. Herr Dr. Düvel) bzw. für Beschäftigte auf dem Campus
Niederrad/Klinikum von der Personalärztin des Klinikums (z.Z. Frau Dr. Wicker)
durchgeführt. (s.a. Link-
Vorsorgeuntersuchung)
Sind Arbeits- und Expositionsbedingungen gegeben, die den
Bestimmungen der UVV "Arbeitsmedizinischen Vorsorge" (GUV 0.6)
[die
neue Bezeichnung lautet
GUV-V A4])
unterliegen, sind darüber hinaus die dort vorgeschriebenen
Vorsorgeuntersuchungen (z.B. nachgehende Untersuchungen)
durchzuführen.
Bei Einhaltung der in Abschnitt 4.11.1 dieser Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz beschriebenen Randbedingungen kann davon
ausgegangen werden, daß die Auslöseschwellen nicht überschritten werden
und daher Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich
sind.
6.2 Der Arbeitgeber muß für Arbeitnehmer, für die nach Abschnitt 6.1
Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind, eine Vorsorgekartei führen.
Die Vorsorgekartei kann sowohl als Handkartei als auch auf
elektronischen Datenträgern geführt werden.
An welcher Stelle die Vorsorgekartei für Studierende geführt wird, kann
die Hochschule intern regeln.
Siehe hierzu auch UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge
(GUV
0.6)"
(die neue Bezeichnung lautet
GUV-V A4])
Seitenanfang
7 Allgemeine
Betriebsbestimmungen
7.1 Verpackung und Kennzeichnung beim
Umgang
7.1.1 Gefährliche Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse, die nach dem Dritten Abschnitt der Gefahrstoffverordnung
verpackungs- und kennzeichnungspflichtig sind, sind auch bei der Verwendung
nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung zu
kennzeichnen und zu verpacken.
Die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen muß für den hochschulinternen Gebrauch folgende Angaben
enthalten:
1. die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der
Stoffe in der Zubereitung
2. bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder
Bezeichnung
3. die Gefahrensymbole mit den zugehörigen
Gefahrenbezeichnungen,
4. die Hinweise auf die besonderen Gefahren
(R-Sätze),
5. die Sicherheitsratschläge
(S-Sätze),
6. Name, Anschrift und Telefonnummer des
Herstellers oder Vertreibers.
Diese Anforderung gilt auch bei der Nachkennzeichnung
alter Gebinde bzw. bei der Kennzeichnung selbst hergestellter Stoffe und
Zubereitungen.
Man kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung
zutreffend ist, die sich auf der Originalverpackung oder einer beigefügten
Mitteilung des Herstellers befindet (sofern es sich um eine neuere
Lieferung handelt).
Bei einigen krebserzeugenden, erbgutverändernden und
fortpflanzungsgefährdenden sowie sensibilisierenden Gefahrstoffen
unterscheidet sich die für die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen
maßgebliche Legaleinstufung nach § 4a Gefahrstoffverordnung
(EU-Einstufung) von der für den Umgang maßgeblichen nationalen Bewertung
des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS); die unterschiedlichen Einstufungen
zu diesen Gefahrstoffen sind in der TRGS 905 "Verzeichnis
krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender
Stoffe" sowie in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"
gegenübergestellt.
siehe auch
KMR-Liste (krebserz.,
erbgutveränd.,
fortpflanzungsgefährd. Stoffe (IFA)
Für die Bezeichnung des Stoffes ist die IUPAC-Nomenklatur
oder eine andere gebräuchliche Stoffbezeichnung zu verwenden. Interne
Kurznamen und Abkürzungen sind dagegen als alleinige Bezeichnung nicht
zulässig.
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7.1.2 Von den Kennzeichnungsvorschriften nach
Abschnitt 7.1.1 ausgenommen sind
-
Stoffe und Zubereitungen, die sich als Ausgangsstoffe
oder Zwischenprodukte im Produktionsgang befinden, sofern den
beteiligten Arbeitnehmern bekannt ist, um welche gefährlichen Stoffe
oder Zubereitungen es sich handelt,
-
zugelassene Pflanzenschutzmittel, die sich in
Pflanzenschutzgeräten
befinden.
7.1.3 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 genügen
die Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der
gefährlichen Bestandteile der Zubereitung und die Gefahrensymbole mit den
zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,
Es wird empfohlen, bei krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorien
1 und 2 in jedem Fall folgende R-Sätze im Volltext
anzugeben:
-
krebserzeugende Stoffe (mit Kennbuchstabe T) mit R 45
"Kann Krebs erzeugen" oder R 49 "Kann Krebs erzeugen beim Einatmen",
-
erbgutverändernde Stoffe (mit Kennbuchstabe T) mit R
46 "Kann vererbbare Schäden verursachen",
-
fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische)
Stoffe (mit Kennbuchstabe T) mit R 60 "Kann die
Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen", oder R 61 "Kann das Kind im
Mutterleib schädigen".
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7.1.4 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 sind Stoffe
mit nicht bzw. nicht vollständig bekannten physikalischen, chemischen,
toxikologischen und ökologischen Eigenschaften mit dem Hinweis "Stoff mit
unbekannten Eigenschaften" bzw. dem Aufkleber "Achtung - noch nicht
vollständig geprüfter Stoff" zu
kennzeichnen.
Zusätzlich zu dieser Kennzeichnung sollten weitere
Informationen zur Stoffidentität gegeben werden, wie z.B. eine
Stoffbezeichnung und der Name des Herstellers bzw. des
Verwenders.
7.1.5 Rohrleitungen sind in ausreichender Häufigkeit,
immer aber an Anschluß- oder Abfüllstellen und an Schiebern mit dem Namen
des Stoffes oder der Zubereitung, mit dem Gefahrensymbol und der
Gefahrenbezeichnung sowie mit der Fließrichtung zu kennzeichnen.
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7.2 Inverkehrbringen von Gefahrstoffen
7.2.1 Für das Inverkehrbringen von
Gefahrstoffen sind die entsprechenden Regelungen des Chemikaliengesetzes,
der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung
anzuwenden.
Die Abgabe von Gefahrstoffen innerhalb der Hochschule -
auch im Rahmen von Chemikalienbörsen - gilt nicht als Inverkehrbringen im
Sinne des Chemikaliengesetzes.
Dagegen gilt die Abgabe von Gefahrstoffen an Dritte oder
die Bereitstellung für Dritte - also an alle Einrichtungen oder Personen
außerhalb der Hochschule - als Inverkehrbringen im Sinne des
Chemikaliengesetzes.
Für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind
verschiedene Vorschriften zu beachten, wie z.B.
Das Inverkehrbringen von Stoffen zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung wird durch einige
Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen erleichtert. Die Bedingungen,
bei denen diese Ausnahmeregelungen und Kleinmengengrenzen Anwendung
finden, sind in den oben genannten Vorschriften
nachzulesen.
Für den Postversand durch die Deutsche Post AG sind die
"Regelungen für den Postversand von gefährlichen Stoffen" zu beachten.
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7.2.2 Für selbstimportierte Gefahrstoffe oder solche,
die nicht in deutscher Sprache gekennzeichnet sind, hat der Verantwortliche
diese nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Gefahrstoffverordnung
einzustufen und zu kennzeichnen sowie Sicherheitsdatenblätter zu
erstellen.
7.3 Aufbewahrung, Lagerung,
Umfüllen und Transport
7.3.1 Gefahrstoffe sind so aufzubewahren, daß sie die
menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei
geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen
Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern.
7.3.2 Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen,
durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt
werden kann, aufbewahrt werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich
geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder
Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt werden.
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7.3.3 Die mit T+ oder T gekennzeichneten Stoffe und
Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren, daß nur
fachkundige Personen Zugang haben.
Mit T+ oder T gekennzeichnete Gefahrstoffe dürfen
in Laboratorien oder Lagerräumen nur aufbewahrt werden, wenn
-
diese Gefahrstoffe unter Verschluß gehalten werden
(z.B. Giftschrank), oder
-
eine fachkundige Person Aufsicht führt, oder
-
die betreffenden Räume unter Verschluß gehalten
werden.
7.3.4 Sollen brennbare Flüssigkeiten in Kühlschränken oder
Kühltruhen aufbewahrt werden, dürfen in deren Innenräumen keine
Zündquellen vorhanden sein.
7.3.5 Behälter mit Gefahrstoffen dürfen nur bis zu einer
solchen Höhe aufbewahrt werden, daß sie noch sicher entnommen und abgestellt
werden können.
Im allgemeinen sollen Behälter, die nur mit beiden Händen
getragen werden können, nicht über Griffhöhe (170 bis 175 cm) abgestellt
und entnommen werden.
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7.3.6 Bei der Lagerung von Gefahrstoffen sind die dafür
erlassenen Rechtsvorschriften einzuhalten und die einschlägigen Technischen
Regeln zu beachten.
Wesentliche Vorschriften und Technische Regeln
sind:
Druckbehälter (TRB) und Technische Regeln Druckgase
(TRG), insbesondere
TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an
Druckgasbehälter; Betreiben von Druckgasbehältern",
Die anzuwendenden Lagervorschriften werden wesentlich von der
jeweiligen Lagermenge bestimmt. Es wird daher empfohlen, die Lagermengen
z.B. durch Anschaffung kleiner Gebinde möglichst gering zu
halten.
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7.3.7 Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus
Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete
Einrichtungen zu benutzen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu
treffen.
7.3.8 Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume
nur mit Hilfsmitteln, z.B. Eimer oder Tragkästen, befördert werden, die ein
sicheres Halten und Tragen ermöglichen. Druckgasflaschen dürfen nur mit
geeigneten Hilfsmitteln, z.B. Flaschentransportwagen, und grundsätzlich nur
mit Schutzkappe oder anderem geeigneten Ventilschutz transportiert werden.
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die giftige, ätzende, brennbare oder
erstickend wirkende Gase oder Stäube freisetzen können, dürfen nicht
zusammen mit Personen in Aufzügen befördert werden.
7.3.9 Beim Transport von Gefahrstoffen über öffentliche Straßen und Wege
sind die gefahrgutrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Es wird empfohlen, sich vor dem außerbetrieblichen Transport von
Gefahrstoffen an die zuständige Fachkraft, z.B. an den
Gefahrgutbeauftragten, an die
Fachkraft für Arbeitssicherheit etc. der
Hochschule zu wenden.
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7.4
Entsorgung gefährlicher
Abfälle
7.4.1 Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen ist zu klären,
welche Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung zur Wiederverwendung oder zur
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen zu treffen
sind.
Siehe hierzu Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz.
7.4.2 Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen
Eigenschaften nicht von Dritten entsorgt werden, sind in eine
entsorgungsfähige Form umzuwandeln.
7.4.3 Die einzelnen Abfallarten sind nach den
hochschulinternen Vorgaben zu sammeln. Es sind Behälter bereitzustellen, die
nach Größe, Material und Bauart für die Sammlung und Aufbewahrung der
einzelnen Abfallarten geeignet sind und sicher transportiert werden können.
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände sind in besonders
gekennzeichneten, stich- und formfesten Behältnissen separat zu sammeln und
zu entsorgen.
In den hochschulinternen Vorgaben ist festzulegen,
daß die Behälter regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen
sind.
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7.4.4 Die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist in solchen
Zeitabständen vorzunehmen, daß das Aufbewahren, der Transport und das
Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann. Die
Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu
überprüfen.
7.4.5 Die Sammelbehälter sind bis zum Abtransport
geschlossen und so aufzubewahren, daß sie Unbefugten nicht zugänglich
sind.
7.4.6 Abfallbehälter sind nach der TRGS 201 "Kennzeichnung
von Abfällen beim Umgang" zu kennzeichnen. Werden diese Abfälle mit anderen
brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert, sind die Bestimmungen der
Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) zu beachten.
7.4.7 Bei der Lagerung von gefährlichen Abfällen sind die
Vorschriften des Abschnitts 7.3.6 zu beachten. Abfallbehälter für den
außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von
Gefahrgut (z.B. Gefahrgutverordnung Straße, Gefahrgutverordnung Eisenbahn)
entsprechen.
Richtlinie
zur Sammlung von chemischen Abfällen -
Zentrales
Zwischenlager für chemische Sonderabfälle
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7.5 Hygienemaßnahmen
7.5.1 Für den Verzehr bestimmte Nahrungs- und
Genußmittel dürfen nicht mit Gefahrstoffen in Berührung kommen können.
Nahrungs- und Genußmittel dürfen nicht zusammen mit
Gefahrstoffen aufbewahrt werden.
Nahrungs- und Genußmittel
dürfen nicht in
Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder aufbewahrt werden.
Das Aufwärmen von Speisen oder Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen
Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur
dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt
werden.
Für Gefahrstoffe dürfen keine Gefäße benutzt werden, die
üblicherweise zur Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt
sind.
7.5.2 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im
Freien, in oder an denen mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen umgegangen wird,
dürfen Arbeitnehmer keine Nahrungs- oder Genußmittel zu sich nehmen. Für
diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und
Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu
sich nehmen können.
Soweit nicht mit Gefahrstoffen umgegangen wird, die
sehr giftig, giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder
erbgutverändernd sind, können solche Bereiche auch in Arbeitsräumen
eingerichtet werden.
Seitenanfang
7.5.3 In Arbeitsräumen oder an Arbeitsplätzen im
Freien, in oder an denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, ist das
Rauchen, Schminken und Schnupfen verboten.
7.5.4 Arbeitskleidung (z.B. Laborkittel), die mit
Gefahrstoffen verunreinigt sein kann, darf nur in Arbeitsräumen oder an
Arbeitsplätzen im Freien und nicht in sauberen Bereichen wie z.B. Büros,
Bibliotheken, Seminarräumen, Cafeterien und Mensen getragen werden.
7.5.5 Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr
giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie
Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und
Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen
Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und
Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit
Duschen voneinander getrennt sind.
Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Gefahrstoffen
liegen im Hochschulbereich in der Regel keine gesundheitlichen Gründe für
die in Satz 2 geforderten Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung
vor.
7.5.6 Beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen,
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen
ist Arbeits- und Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen.
Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu
ersetzen.
Die Kostenübernahme der Reinigung und ggf. des Ersatzes
von Arbeits- und Schutzkleidung für die Studierenden ist nach Landesrecht
geregelt.
Seitenanfang
7.6 Zugangsbestimmungen zu
gefährlichen Bereichen
7.6.1 Gegen den Zutritt und Aufenthalt von unbefugten
Personen sind in Räumen mit Gefahrstoffumgang Maßnahmen zu treffen, wenn
durch den unkontrollierten Zugang Gefährdungen entstehen können.
Zutritts- und Aufenthaltsverbote sind in der Weise zu
regeln, die den praktischen Bedürfnissen im Hochschulbereich angemessen
sind. Dabei können sich die Maßnahmen z.B. auf Verbotsbeschilderungen,
geregelte Aufsichtführungen oder hochschulinterne Anweisungen
erstrecken.
7.6.2 Der Zugang zu Laboratorien oder vergleichbaren
Arbeitsbereichen, in denen gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, ist nur
fachkundigen oder unterwiesenen Personen zu gestatten, denen die damit
verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind.
Hinweise und Angaben zu gefährlichen Arbeiten enthalten
z.B.
Seitenanfang
7.7 Allgemeine
Reinigungsarbeiten, Reparaturen,
Betriebsstörungen
7.7.1 Reinigungs- oder Reparaturarbeiten dürfen in
Laboratorien oder vergleichbaren Arbeitsbereichen (z.B. Werkstätten) nur
ausgeführt werden, wenn der Verantwortliche vorher die notwendigen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen mit dem betreffenden Personal bzw. bei
Fremdfirmen mit dem dort Verantwortlichen verbindlich vereinbart hat und
innerhalb der Räume die entsprechenden Vorkehrungen für ein gefahrloses
Arbeiten des Reinigungs- oder Instandhaltungspersonals getroffen sind.
Die auftretenden Gefahren und ihre Abwehr können für die
routinemäßige Raum- und Gebäudereinigung sowie die üblichen Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten in Betriebsanweisungen erfaßt werden, die auf die
besondere Situation betriebsfremder Personen eingehen und sich als
Grundlage für die arbeitsplatzbezogenen Unterweisungen heranziehen
lassen.
Die Freigabe für die Durchführung von Reparaturarbeiten
sollte ggf. durch ein schriftliches Freigabeverfahren mit Gegenzeichnung
der Beteiligten erfolgen, siehe hierzu Anhang II dieser Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz.
7.7.2 Für Betriebszustände in Laboratorien oder
vergleichbaren Arbeitsbereichen, die vom Normalbetrieb abweichen und bei
denen die Arbeitnehmer erhöhten Konzentrationen von Gefahrstoffen ausgesetzt
sein können, müssen Maßnahmen festgelegt werden, nach denen die Arbeitnehmer
für sich selbst oder andere Personen die notwendigen Schritte zur
Schadensbegrenzung und Gefahrenabwehr durchführen
können.
Seitenanfang
Hierunter fallen
z.B.
-
Störungen im Lüftungssystem, bei denen der Ausfall der
Raumlüftung oder der Lüftung von Abzügen zu einem gefahrdrohenden
Zustand führt.
-
Auslaufen, Verschütten oder Austreten besonders
kritischer Gefahrstoffe in gefährlichen
Mengen.
In derartigen Fällen sind je nach Gefährdungsgrad
folgende Vorkehrungen zu
treffen:
-
Einstellung der Arbeiten und Absicherung laufender
Versuche,
-
Eingrenzung von Kontaminationen auf die betreffenden
Arbeitsräume bzw. Arbeitsplätze (z.B. Schließen von Fenstern und
Türen),
-
Räumung des betreffenden Arbeitsbereichs,
-
Information der Verantwortlichen,
-
Bekanntgabe und Aushang von Zutrittsverboten,
-
Betreten der Gefahrenbereiche nur durch ausdrücklich
beauftragte Personen,
-
Wiederherstellung des Ausgangszustandes nur durch
fachkundiges und besonders eingewiesenes Personal (z.B. bei der
Instandsetzung oder Reinigung),
-
Durchführung aller Arbeiten in den gefährdeten
Bereichen nur mit geeigneter und ausreichender persönlicher
Schutzausrüstung,
-
Feststellung der Kontaminationsfreiheit nach
Reinigung und vor Wiederinbetriebnahme der betreffenden Arbeitsräume
bzw.
Arbeitsplätze.
siehe
auch
"Beseitigen
von verschütteten Chemikalien" (FU-Berlin)
Seitenanfang
7.7.3 Für Notfälle, wie z.B. Energieausfall, Brände
oder Gasausbruch, sind Evakuierungs- bzw. Alarmierungsmaßnahmen festzulegen
und bekanntzumachen. Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeiträumen im
Rahmen von Alarmübungen mit den vorgesehenen Maßnahmen vertraut zu
machen.
Seitenanfang
8 Persönliche
Schutzausrüstung
8.1 Allgemeine
Anforderungen
8.1.1 Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den
Absätzen 4.12.1 bis 4.12.3 die Luftgrenzwerte oder der Biologische
Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, so hat der
Arbeitgeber
- wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete
persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in
gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
- dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden,
wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem
Gesundheitsschutz vereinbar ist.
Diese Anforderung gilt auch, wenn mit allergischen
Reaktionen zu rechnen ist.
Die zu verwendende persönliche Schutzausrüstung muß der
Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz entsprechen. Dies ist
gegeben, wenn die persönliche Schutzausrüstung ein CE-Zeichen
trägt.
Hinsichtlich der Auswahl der geeigneten persönlichen
Schutzausrüstung sind die
Fachkraft für Arbeitssicherheit und der
Betriebsarzt zu beteiligen, siehe hierzu §§ 3 und 6
Arbeitssicherheitsgesetz.
8.1.2 Der Arbeitgeber hat auch diejenige notwendige
persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die durch andere
Gefährdungen als bei Überschreitung von Luftgrenzwerten oder Biologischen
Arbeitsplatztoleranzwerten erforderlich wird.
8.1.3 Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung
gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von
Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme
sein.
Zum Abschnitt 8.1 siehe auch PSA-Benutzungsverordnung.
Seitenanfang
8.2 Handschutz
Bei Arbeiten, die mit einer Gefährdung durch chemische,
mechanische oder thermische Einwirkungen für die Hände verbunden sind,
müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend
ihrem Verwendungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf
Beschädigungen kontrolliert werden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar
gewordene Handschuhe sind zu ersetzen.
Zum Schutz vor chemischen Einwirkungen sind Handschuhe
geeignet, die gegenüber den eingesetzten Gefahrstoffen beständig und nicht
durchlässig sind. Die Hersteller haften nach dem Produkthaftungsgesetz für
ihre Angaben bezüglich der Beständigkeit und der Durchlässigkeit gegenüber
bestimmten Gefahrstoffen. Diese Angaben sind bei der Beschaffung von
Schutzhandschuhen einzuholen.
Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen
Einwirkungen (z.B. Umgang mit Glasgeräten) bestehen aus Leder, speziellen
Fasern oder metallischen
Materialien.
Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen
(GUV 20.17
(GUV-R 195)
).
Siehe
Link Schutzhandschuhe
Seitenanfang
8.3 Augenschutz
8.3.1 Bei allen Arbeiten, die mit einer Gefährdung der
Augen verbunden sind, ist geeigneter Augenschutz zu tragen.
Eine Gefährdung der Augen ist z.B. gegeben beim Umgang
mit Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck sowie beim Umgang
mit zerbrechlichen Gegenständen oder durch wegfliegende
Teile.
Geeignete Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzbrillen mit
zusätzlicher Augenraumabdeckung, Korbbrillen,
Gesichtsschutzschirme.
Normale Korrekturbrillen sind als Augenschutz
ungeeignet.
Der Einsatz von Gesichtsschutzschirmen ist z.B. beim
Öffnen von aufgewölbten Gebinden oder festsitzenden Verschlüssen
angezeigt.
Siehe auch Regeln für den Einsatz von Augen- und
Gesichtsschutz (GUV-R 192).
8.3.2 In Laboratorien, in denen eine Gefährdung der
Augen auftreten kann, haben alle Personen ständig eine Schutzbrille mit
zusätzlicher Augenraumabdeckung zu tragen.
Seitenanfang
8.4 Atemschutz
Können Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration in der
Atemluft unerwartet auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte
bereitzuhalten. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine ständige
Maßnahme sein.
Mit dem unerwarteten Auftreten von Gefahrstoffen in
gefährlicher Konzentration in der Atemluft ist z.B. beim Verschütten von
Gefahrstoffen zu rechnen.
Beim Umgang mit sehr giftigen Gasen kann es notwendig
sein
-
Fluchtgeräte (z.B. Filterfluchtgeräte oder
umgebungsluftunabhängige Flucht-geräte) mitzuführen,
-
Fluchtgeräte in der Nähe gefährdeter Bereiche in
ausreichender Zahl bereitzustellen oder Atemschutzgeräte zu
benutzen.
Siehe auch Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten
(GUV-R
190).
Siehe
Link Atemschutzgeräte
8.5 Schutzkleidung
Entsprechend der jeweiligen Gefährdung ist geeignete
Schutzkleidung zu tragen.
Wenn aufgrund einer erhöhten Brandgefahr Schutzkleidung
aus schwer entflammbaren Material getragen werden muß, ist es notwendig,
daß die unter der Schutzkleidung getragene Kleidung aus nicht
aufschmelzenden Textilien besteht.
Siehe auch Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung
(GUV-R 189).
Seitenanfang
9 Erste Hilfe und Verhalten im
Notfall
9.1 Der Arbeitgeber hat dafür
zu sorgen, daß die erforderliche Anzahl an Ersthelfern zur Verfügung steht.
Die Ausbildung der Ersthelfer muß auf die im jeweiligen Arbeitsbereich
möglichen Verletzungen und Gesundheitsgefahren ausgerichtet
sein.
Zu den Abschnitten 9.1 bis 9.6 siehe auch
UVV "Erste
Hilfe" (GUV 0.3 (GUV-V A5)).
9.2 Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die im
jeweiligen Arbeitsbereich möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen
ausgerichtet sein.
Dies sind z.B. Maßnahmen bei Augen- und Hautverätzungen,
Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und
Vergiftungen.
Siehe Abschnitt 4.7 der
Laborrichtlinien BG-I 850
9.3 Der Arbeitgeber hat Anleitungen zur Ersten Hilfe
entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen.
Die Aushänge müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie
Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen
sind auf den neuestem Stand zu halten.
Siehe hierzu "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken
gefährlicher chemischer Stoffe" (GUV-I
8504).
Seitenanfang
9.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß
ausreichend Erste-Hilfe-Material und erforderliche Rettungsgeräte
bereitgehalten werden. Beim Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen
sollen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder
Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für
Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen.
Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind
gesondert unter Verschluß aufzubewahren.
Siehe auch Merkblätter der Berufsgenossenschaft der
chemischen Industrie über gefährliche Arbeitsstoffe (M-Serie).
9.5 Nach einem Unfall oder bei Unwohlsein aufgrund
von Gefahrstoffeinwirkungen ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen, sofern
Art und Umfang der Verletzung oder des Gesundheitsschadens eine ärztliche
Versorgung angezeigt erscheinen lassen. Der Verantwortliche ist in diesen
Fällen zu benachrichtigen.
Der Arzt ist über die Art der Einwirkung des Stoffe zu
unterrichten, z.B. durch telefonische Auskunft, Begleitzettel oder
sachkundige Begleitpersonen.
9.6 Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie
beim Auftreten von Hautreizungen und Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu
informieren, wenn der Verdacht besteht, daß diese durch Einwirkung von
Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten.
Seitenanfang
10 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regeln sind anzuwenden ab November 1998
ANHANG I
Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz
(Artikel 1 der Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der
EG-Mutterschutz-Richtlinie vom 15. April 1997 - BGBl. 1997 Teil I Nr. 23,
Seiten 782-785)
§ 1
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber muß rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei
der werdende oder stillende Mütter durch die chemischen Gefahrstoffe,
biologischen Arbeitsstoffe, physikalischen Schadfaktoren, die Verfahren oder
Arbeitsbedingungen nach Anlage 1 dieser Verordnung gefährdet werden können,
Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung beurteilen. Die Pflichten nach dem
Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Zweck dieser Beurteilung ist
es,
1. alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie
alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen
Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und
2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu
bestimmen.
(3) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige
Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dieser
Verordnung in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 2
Unterrichtung
Der Arbeitgeber ist Verpflichtet, werdende oder stillende
Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und, wenn
ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der
Beurteilung nach § 1 und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich
ist. Eine formlose Unterrichtung reicht aus. Die Pflichten nach dem
Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem
Betriebsverfassungs- und dem Personal-vertretungsgesetz bleiben
unberührt.
§ 3
Weitere Folgen aus der Beurteilung
(1) Ergibt die Beurteilung nach § 1, daß die Sicherheit
oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen gefährdet ist und daß
Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so trifft der
Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen, damit durch eine einstweilige
Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls der Arbeitszeiten für
werdende oder stillende Mütter ausgeschlossen wird, daß sie dieser
Gefährdung ausgesetzt sind.
(2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder
gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von
Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter
arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des
nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der
Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der
betroffenen Arbeitnehmerinnen.
(3) Ist der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht
zumutbar, dürfen werdende oder stillende Mütter so lange nicht beschäftigt
werden, wie dies zum Schutze ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlich
ist.
§ 4
Verbot der Beschäftigung
(1) Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Beurteilung ergeben hat, daß die
Sicherheit oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die chemischen
Gefahrstoffe, biologischen Arbeits-stoffe, physikalischen Schadfaktoren oder
die Arbeitsbedingungen nach Anlage 2 dieser Verordnung gefährdet wird.
Andere Beschäftigungsverbote aus Gründen des Mutterschutzes bleiben
unberührt.
(2) § 3 gilt entsprechend, wenn eine Arbeitnehmerin, die
eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausübt, schwanger wird oder stillt und ihren
Arbeitgeber davon unterrichtet.
§ 5
Besondere Beschäftigungsbeschränkungen
(1) Nicht beschäftigt werden
dürfen
-
werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen,
giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen
chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten
wird;
-
werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen
oder Erzeugnissen, die ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger
übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind;
-
werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
-
stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Nummer 3, wenn
der Grenzwert überschritten ist;
-
gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit
Gefahrstoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, wenn der
Grenzwert überschritten wird;
-
werdende oder stillende Mütter in Druckluft (Luft mit
einem Überdruck von mehr als 0,1 bar).
In Nummer 2 bleibt § 4 Abs. 2 Nr. 6 des
Mutterschutzgesetzes unberührt. Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden
Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt
sind.
(2) Für Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gelten die Vorschriften
der Gefahrstoffverordnung entsprechend.
Seitenanfang
Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und
biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren sowie der Verfahren
und Arbeitsbedingungen nach § 1 Abs. 1
A. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
1. Chemische Gefahrstoffe
Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß
sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes
gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung
aufgenommen sind:
a. nach der Richtlinie 67/548/EWG beziehungsweise nach § 4a
der Gefahrstoffverordnung als R 40, R 45, R 46 und R 61 gekennzeichnete
Stoffe, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
b. die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten
chemischen Gefahrstoffe,
c. Quecksilber und Quecksilberderivate,
d. Mitosehemmstoffe,
e. Kohlenmonoxid,
f. gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in
die Haut ein-dringen.
2. Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4 im
Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 90/679/EWG, soweit bekannt
ist, daß diese Arbeitsstoffe oder durch die sie bedingten therapeutischen
Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen
Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung
aufgenommen sind.
3. Physikalische Schadfaktoren, die zu Schädigungen des Fötus
führen und/oder eine Lösung der Plazenta verursachen können,
insbesondere
a. Stöße, Erschütterungen oder
Bewegungen,
b. Bewegen schwerer Lasten von Hand, gefahrenträchtig
insbesondere für den Rücken- und
Lendenwirbelbereich,
c. Lärm,
d. ionisierende Strahlungen,
e. nicht ionisierende
Strahlungen,
f. extreme Kälte und Hitze,
g. Bewegungen und Körperhaltungen, sowohl innerhalb als
auch außerhalb des Betriebes, geistige und körperliche Ermüdung und sonstige
körperliche Belastungen, die mit der Tätigkeit der werdenden oder stillenden
Mutter verbundem sind.
B. Verfahren
Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten
industriellen Verfahren.
C. Arbeitsbedingungen Tätigkeiten im Bergbau unter Tage.
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Anlage 2 der Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz
Nicht erschöpfende Liste der chemischen Gefahrstoffe und
biologischen Arbeitsstoffe, der physikalischen Schadfaktoren und der
Arbeitsbedingungen nach § 4 Abs. 1
A. Werdende Mütter
1. Gefahr- und Arbeitsstoffe (Agenzien) und
Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr besteht, daß
diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden. Die
Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung nach
§ 52 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung sind zu
beachten.
b. Biologische Arbeitsstoffe
Toxoplasma,
Rötelvirus,
außer in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die
Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend gegen diese Arbeitsstoffe
geschützt ist.
c. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim
Tauchen.
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter
Tage.
B. Stillende Mütter
1. Gefahrstoffe (Agenzien) und Schadfaktoren
a. Chemische Gefahrstoffe
Blei und Bleiderivate, soweit die Gefahr beseht, daß
diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert
werden.
b. Physikalische Schadfaktoren
Arbeit bei Überdruck, zum Beispiel in Druckkammern, beim
Tauchen.
2. Arbeitsbedingungen
Tätigkeiten im Bergbau unter Tage.
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ANHANG II
Muster eines Freigabeformulars für
Reparaturarbeiten
Dieses Formular dient zur Freigabe von Reparaturarbeiten an Anlagen und
Geräten, die mit Gefahrstoffen in Kontakt gekommen sind oder noch in Kontakt
sind.
Ort/Arbeitsstelle: __________________________________________________
Datum: __________________________________________________
Art der Arbeiten: __________________________________________________
Aufsichtführender: __________________________________________________
Ermittlung: Welche Gefährdungen sind vorhanden: Versuchsaufbauten ja ?
nein ? Strom ja ? nein ? Gefahrstoffe ja ? nein ? Vakuum/Druck ja ?
nein ? Radioaktivität ja ? nein ?
Sonstige ja ? nein ?
Nähere Angaben: __________________________________________________
Erforderliche/getroffene Schutzmaßnahmen:
Lüftung natürliche ? technische ?
Atemschutz ja ? nein ?
Persönliche Schutzausrüstung ja ? nein ?
wenn ja, welche _______________________________________
Explosionsschutzmaßnahmen ja ? nein ?
wenn ja, welche _______________________________________
Brandschutzmaßnahmen ja ? nein ?
wenn ja, welche _______________________________________
Gegenzeichnung:
Datum: Name:
Bereichsverantwortlicher: ____________ _____________________
Technischer Dienst: ____________ _____________________
Aufsichtführender: ____________ _____________________
Freigabe für die Arbeiten: vom _________ um ______ Uhr
bis _________ um ______ Uhr
Angeführte Schutzmaßnahmen beachtet: ________________________
(Aufsichtführender)
Aufhebung der Schutzmaßnahmen durch:
________________________
(Aufsichtführender)
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Muster für eine Erklärung zu einem
Reparaturauftrag
ERKLÄRUNG
zum Reparaturauftrag
_____________________________________________________
Das zur Reparatur abgegebene Gerät:
_________________________________________
ggf. Typ: Fabr.-Nr.:
ist beim Gebrauch mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen ? (ggf.
ankreuzen)
ist beim Gebrauch nicht mit Gefahrstoffen in Berührung gekommen ? (ggf.
ankreuzen)
(Beachten Sie bitte, daß durch hohe Temperaturen bei den
Reparaturarbeiten aus an sich ungiftigen oder gesundheitsschädlichen Stoffen
giftige und sehr giftige Stoffe entstehen können! Wurde mit HN3 oder
Aziden umgegangen, ist dieses unbedingt zu vermerken, da sich mit bestimmten
Werkstoffen explosionsfähige Azide bilden können.
Radioaktiv kontaminierte Geräte müssen entsprechend den
Strahlenschutzvorschriften dekontaminiert sein.)
Ich versichere, daß das Gerät vor der Abgabe zur Reparatur
gereinigt wurde und mir keine Hinweise vorliegen, daß das Gerät mit Stoffen
verunreinigt ist, die bei der Reparatur zu Gesundheitsschäden führen können. Es
ist nicht mehr mit Stoffen verunreinigt, die bei der Reparatur des Gerätes zu
Gesundheitsschäden führen können.
Datum: ______________________ Unterschrift: ______________________
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ANHANG III
Literaturverzeichnis
1. Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag
KG Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG)
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
(Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz - MuSchG)
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz
- SprengG) einschließlich der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) und
der Bekanntmachung zur 1. SprengV vom 3. Dezember 1986 "Liste der
explosions-gefährlichen Stoffe nach § 2 Abs. 6
SprengG"
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz)
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (Artikel
1 der Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit
(PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
(Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) einschließlich der Bekanntmachung der
Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a der
Gefahrstoffverordnung (ZH 1/220) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),
insbesondere
TRGS 001 Allgemeines, Aufbau und Wirksamwerden der
TRGS
TRGS 101 Begriffsbestimmungen
TRGS 102 Technische Richtkonzentrationen (TRK) für
gefährliche Stoffe
TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen,
Zubereitungen und Erzeugnissen
TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur
Beseitigung beim Umgang
TRGS 400 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch
Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen
TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen
gefährlicher Stoffe in der Luft in
Arbeitsbereichen
TRGS 440 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch
Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise
(Ermittlungspflichten)
TRGS 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen der
humanmedizinischen Versorgung
TRGS 540 Sensibilisierende Stoffe
TRGS 553 Holzstaub
TRGS 554 Dieselmotoremissionen
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20
GefStoffV
TRGS 614 Verwendungsbeschränkungen für Azofarbstoffe, die
in krebserzeugende aromatische Amine gespalten werden können
TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK und
TRK – (ZH 1/401)
TRGS 903 Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte -
BAT-Werte
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe
TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe
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Verordnung über elektrische Anlagen in
explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)
Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen
(Gefahrgutverordnung Straße GGVS)
Verordnung über die innerstaatliche und
grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen
(Gefahrgutverordnung Eisenbahn GGVE)
Regelungen für den Postversand von gefährlichen Stoffen der
Deutschen Post AG
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und
Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare
Flüssigkeiten - VbF) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare
Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere
TRbF 22 Lagereinrichtungen in Arbeitsräumen
(Sicherheitsschränke)
TRbF 100 Allgemeine Sicherheitsanforderungen
TRbF 110 Läger
TRbF 143 Ortsbewegliche Gefäße
Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und
Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) mit zugehörigen
Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter,
Betreiben von Druckgasbehältern
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2. Unfallverhütungsvorschriften
(Bezugsquelle: Zuständiger
Unfallversicherungsträger)
Unfallverhütungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (GUV
0.1)
Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (GUV
0.3)
Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV
0.5)
Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge
(GUV 0.6)
Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV 0.7)
Unfallverhütungsvorschrift Schweißen, Schneiden und
verwandte Verfahren (GUV 3.8)
Unfallverhütungsvorschrift Verwendung von Flüssiggas (GUV
9.7)
3. Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze, Merkblätter und
andere Schriften
(Bezugsquelle: Schriften mit GUV-Nr. zu Beziehen vom
zuständigen Unfallversicherungsträger, Schriften mit ZH1-Nummer vom
Carl-Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939
Köln)
Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit
Feuerlöschern (GUV 10.10)
Richtlinien für Laboratorien (GUV
16.17)
Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge
elektrostatischer Aufladungen - Richtlinien "Statische Elektrizität" (GUV
19.7)
Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch
explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung -
Explosionsschutz-Richtlinien (GUV 19.8)
Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen (GUV
20.5)
Merkblatt Verbandmittel für die Erste Hilfe bei Unfällen
(GUV 20.6)
Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher
chemischer Stoffe (GUV 20.10)
Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz (GUV
20.13)
Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (GUV
20.14)
Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen (GUV
20.17)
Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung (GUV
20.19)
Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien - Einführung
für Studenten (GUV 50.0.4)
Merkblatt Betriebsanweisungen für den Umgang mit
Gefahrstoffen (ZH1/124)
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4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße
6, 10787 Berlin)
DIN 1946 Teil 1 Raumlufttechnik; Terminologie und
graphische Symbole
DIN 1946 Teil 2 Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische
Anforderungen
DIN 1946 Teil 7 Raumlufttechnik; Raumlufttechnische
Anlagen in Laboratorien
DIN 2403 Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem
Durchflußstoff
DIN 3383 Teil 1 Gasschlauchleitungen und
Gasanschlußarmaturen; Gasschläuche mit Anschlußstecker
DIN 3383 Teil 2 Gasschlauchleitungen und
Gasanschlußarmaturen; Gasschlauchleitungen für festen Anschluß
DIN 3383 Teil 4 Gasschlauchleitungen und
Gasanschlußarmaturen; Sicherheits-Gasanschlußarmaturen und Anschlußstücke
für Laboratoriumsschläuche
DIN 3384 Edelstahlschläuche für Gas
DIN EN 161 Automatische Absperrventile für Gasbrenner und
Gasgeräte
DIN 3399 Gasmangelsicherungen; Sicherheitstechnische
Anforderungen, Prüfung
DIN 3537 Teil 1 Gasabsperrarmaturen bis PN 4;
Anforderungen und Anerkennungsprüfung
DIN 3537 Teil 3 Gasabsperrarmaturen bis PN 4;
Anforderungen und Anerkennungsprüfung für Laborarmaturen
DIN 4102 Teil 2 Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen; Bauteile; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
DIN 4811 Teil 3 Druckregelgeräte für Flüssiggas;
Druckregelgeräte mit Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem
Eingangsdruck für festeingestellte oder einstellbare Ausgangsdrücke bis 4
bar
DIN 4811 Teil 4 Druckregelgeräte für Flüssiggas;
Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem
Eingangsdruck für Anlagen mit Flüssiggasflaschen
DIN 4811 Teil 5 Druckregelgeräte für Flüssiggas;
Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen mit ungeregeltem
Eingangsdruck für ortsfeste Flüssiggasbehälter
DIN 4811 Teil 6 Druckregelgeräte für Flüssiggas;
Druckregelgeräte und Sicherheitseinrichtungen für Anlagen mit geregeltem
Eingangsdruck
DIN 4815 Teil 1 Schläuche für Flüssiggas; Schläuche mit
und ohne Einlagen
DIN 4815 Teil 2 Schläuche für Flüssiggas;
Schlauchleitungen
DIN 4817 Teil 1 Absperrarmaturen für Flüssiggas;
Begriffe, Sicherheits-technische Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
DIN 8542 Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen für
Geräte zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
DIN 12001 Teil 1 Sicherheitszeichen im Labor; Warnung vor
Gasflaschen
DIN 12877 Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine
und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen
DIN 12879 Teil 1 Elektrische Laborgeräte;
Flüssigkeitsthermostate; Allgemeine und sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfungen
DIN 12880 Teil 1 Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke;
Sicherheits-technische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine Technische
Anforderungen
DIN 12880 Teil 2 Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke;
Prüfung
DIN 12897 Laborgeräte aus Metall; Hebebühnen,
Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 12898 Laborarmaturen, Schlauchtüllen
E DIN 12920 Farbige Kennzeichnung der Hahn- und
Ventilgriffe von Laborarmaturen nach dem Durchflußstoff
DIN 12924 Teil 1 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge für
allgemeinen Gebrauch
DIN 12924 Teil 3 Laboreinrichtungen; Abzüge;
Durchreicheabzüge; Hauptmaße, Anforderungen
DIN 12924 Teil 4 Laboreinrichtungen; Abzüge; Abzüge in
öffentlichen Apotheken; Hauptmaße, Anforderungen, Prüfungen
DIN 12925 Teil 1 Laboreinrichtungen; Schränke für
feuergefährliche flüssige und feste Stoffe; Sicherheitstechnische
Anfor-derungen, Prüfungen
DIN 12925 Teil 2 Laboreinrichtungen; Schränke für
Druckgasflaschen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 12926 Teil 1 Laboreinrichtungen; Labortische für
allgemeinen Gebrauch; Maße, Platzbedarf, Anforderungen und Prüfung
DIN 12926 Teil 2 Laboreinrichtungen; Labortische,
Geräte-Labortische; Außenmaße, Anforderungen und Prüfungen
DIN 13164 Verbandkasten für Betrieb und Schutzräume
C/D
DIN 14406 Teil 3 Tragbare Feuerlöscher;
Löschmittelbehälter für Aufladelöscher und Löscher mit chemischer
Druckerzeugung, Anforderungen, Prüfungen, Kennzeichnung
DIN 14406 Teil 4 Tragbare Feuerlöscher;
Instandhaltung
DIN 18361 VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil
C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV);
Verglasungsarbeiten
DIN 30664 Teil 1 Schläuche für Gasbrenner für
Laboratorien; ohne Ummantelung und Armierung; Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfung
DIN 30665 Teil 1 Gasverbrauchseinrichtungen, Gasbrenner
für Laboratorien; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
DIN 58121 Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel; Glasgeräte
und Verbindungsteile
DIN 58123 Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel; Stellzeuge;
Stativ-stäbe, Muffen, Füße und Tischklemmen
DIN 58126 Teil 3 Sicherheitstechnische Anforderungen an
Lehr-, Lern- und Ausbildungsmittel; Grundanforderungen für Geräte und
Teile
DIN 58211 Teil 3 Schutzbrillen; Zusatzanforderungen für
Schutzbrillen gegen tropfende oder spritzende Flüssigkeit
DINEN60896 Teil 1 Ortsfeste Blei-Akkumulatoren;
Allgemeine Anforderun-gen und Prüfungen; Teil 1: Geschlossene
Batterien
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5. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33,
10625 Berlin)
DIN VDE 0100 Teil 200 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 Volt; Allgemeingültige Begriffe
DIN VDE 0100 Teil 410 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 Volt - Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefähr-liche
Körperströme
DIN VDE 0100 Teil 723 Errichten von Starkstromanlagen mit
Nennspannungen bis 1000 Volt - Unterrichtsräume mit
Experimentierständen
DIN VDE 0105 Teil 9 Betrieb von Starkstromanlagen -
Zusatzfestlegungen für explosionsgefährdete Bereiche
DIN VDE 0105 Teil 12 Betrieb von Starkstromanlagen -
Besondere Festlegungen für das Experimentieren mit elektrischer Energie in
Unterrichtsräumen
DIN VDE 0106 Teil 1 Schutz gegen elektrischen Schlag;
Klassifzierung von elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln;
Schutzkleinspannung
DIN VDE 0165 Errichten elektrischer Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
DIN VDE 0664 Teil 1 Fehlerstrom-Schutzeinrichtung;
Fehlerstrom-Schutzschalter bis 500 V Wechselspannung und bis 36 A
DIN VDE 0789 Teil 100 Unterrichtsräume und Laboratorien:
Einrichtungsgegenstände, Sicherheitsbestimmungen für energieversorgte
Baueinheiten
DIN VDE 0837 Strahlensicherheit von Lasereinrichtungen;
Klassifizierung von Anlagen; Anforderungen; Benutzerrichtlinien
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6. DVGW-Arbeitsblätter
(Bezugsquelle: Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas
und Wasser mbH, zur Degensmühle 3, 53347
Alfter)
G 621 Gasanlagen in Laboratorien und
naturwissenschaftlichen Unterrichtsräumen; Installation und Betrieb
Seitenanfang
ANHANG IV
Stichwortverzeichnis
ANHANG IV
Stichwortverzeichnis
Seitenanfang
Diese
Regeln (ohne
uni-spez. Kommentare und Links)
sind
zu beziehen vom zuständigen Unfallversicherungsträger in diesem Fall der
Unfallkasse
Hessen.
Der Leser dieser Regeln wird darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht dazu
berechtigt ist, dieses Dokument zu kommerziellen Zwecken zu nutzen.
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