Bereich Sicherheit - Gefahrstoffe
 
Wortlaut des Erlasses des 
Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zum
 

Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes an den hessischen Universitäten (Az.:   W III 920/662 – 55 – ;  9. Mai 1996) [pdf]
 
 
 

In Abstimmung mit den Ministerien für Frauen, Arbeit und Sozialordnung sowie Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit gebe ich Ihnen hiermit Hinweise für den Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes, der inzwischen eine Vielzahl von Regelungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften-UVV, Gefahrstoffverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Bundesimmissionsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz – Gesetze über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der Arbeitssicherheit) nicht zuletzt auch durch Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erfahren hat, die an den hessischen Universitäten umzusetzen sind. Primäres Ziel von  Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen ist es, die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten und Gefährdungen der Umwelt zu vermeiden. Alle Hochschulmitglieder und –angehörige haben zum Erreichen einer optimalen Sicherheit und zu umweltverträglichem Handeln im jeweiligen Arbeitsbereich ihrer Universität beizutragen.

Universitäten unterscheiden sich in ihrer Organisation deutlich von Industrieunternehmen oder Behörden der öffentlichen Verwaltung. Unbeschadet der Rechte und Pfichten der Hochschulleitung, die für den Rechtsvollzug der Bestimmungen gesamtverantwortlich ist, obliegen daher den mit der Leitung eines universitären Teilbereichs betrauten Personen z.B. auch Arbeitgeber-, Unternehmer-, Betriebsinhaber-, Betreiber- und Halterpflichten im Sinne des Arbeits- und Umweltschutzes gegenüber Beschäftigten, Studierenden und anderen. Sie resultieren aus der Befugnis, die Aufgaben und den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Studierenden zu bestimmen, die Prioritäten hinsichtlich der zu erzielenden Arbeitsergebnisse und bezüglich des Mitteleinsatzes zu setzen und bestimmenden Einfluß auf den Arbeitsumfang, die Arbeitsweise sowie den Einsatz und den Betrieb von Anlagen haben. Die in der Vorgesetzten- bzw. Leitungsfunktion begründeten Pflichten erstrecken sich vor allem darauf, in den jeweiligen Arbeitsbereichen Risiken für die Arbeitssicherheit, Gesundheit oder Umwelt zu analysieren, zu bewerten und das zur Risikominimierung Erforderliche zu veranlassen. Diese Pflichten erstrecken sich auch auf die Dokumentation und Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Hochschulmitglieder und –angehörigen (Richtlinie des Rates 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, Artikel 6 und 9).

Innerhalb der Universität tragen die unmittelbare Verantwortung im einzelnen:
 

  • Die Professorinnen und Professoren, Professorenvertreter und Hochschuldozentinnen und –dozenten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 39 Abs. 1 und 2 HUG bzw. § 41 b Abs. 1 für die ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereiche;
  • die geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren wissenschaftlicher Zentren und die von der Hochschulleitung bestellten Leiterinnen und Leiter von zentralen Betriebseinheiten sowie die von Dekaninnen und Dekanen bestellten Leiterinnen und Leiter von Betriebseinheiten der Fachbereiche;
  • die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche, soweit sie Leitungspflichten über zentrale Werkstatt- oder Laboreinrichtungen des Fachbereiches (z.B. mechanische Werkstatt, zentrales Chemikalienlager) wahrzunehmen haben;
  • die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen in selbständiger Durchführung dieser Funktionen (z.B. aufgrund Erteilung eines Lehrauftrages) für die Dauer der Nutzung der ihnen überlassenen Räume, Einrichtungen und Geräte.


Eine darüber hinaus bestehende mittelbare Verantwortung bleibt hiervon unberührt.

Verantwortung in den Teilbereichen:

Die Verantwortung erstreckt sich jeweils auf den gesamten Teilleitungsbereich und umfaßt insbesondere
 

  • den sicherheits- und umweltgerechten Zustand der betrieblichen Einrichtungen (Räumlichkeiten, Geräte, Experimentiereinrichtungen) sowie die sicherheits- und umweltgerechte Anwendung der Materialien (giftige Stoffe, brennbare Flüssigkeiten, Druckgase, Lacke, Schleifstäube und dergleichen) einschließlich ihres Transports, ihrer Lagerung und erforderlichenfalls die rechtzeitige Veranlassung ihrer sicherheits- und umweltgerechten Entsorgung, insbesondere der Rest- und Abfallstoffe;
  • die vorschriftsmäßige Nutzung überlassener Gebäude, Gebäudeteile, Räume, Einrichtungen und Geräte (z.B. Freihalten der Fluchtwege, Geschlossenhalten von Brandabschnittstüren, Verschlossenhalten von Gebäuden, Räumen usw.);
  • unter Einhaltung des Dienstweges das rechtzeitige Einholen und Verlängern erforderlicher Genehmigungen, Zulassungen und das rechtzeitige Veranlassen vorgeschriebener Sachverständigenprüfungen sowie die Organisation der termingerechten Erfüllung behördlicher Auflagen;
  • die unverzügliche Beseitigung erkannter Unfall- und Umweltgefahren im eigenen Verantwortungsbereich;
  • die sicherheits- und umweltgerechte Organisation der Betriebsabläufe entsprechend den Bestimmungen des Umwelt- und Arbeitsschutzes; dazu gehören u.a. Unterweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der Studierenden und Dokumentation dieser Unterweisungen, die Veranlassung notwendiger Maßnahmen, wie z.B. von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie die Einleitung und Mitwirkung bei Maßnahmen, die nicht allein innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches durchzuführen sind (insbesondere Bau- und größere Beschaffungsmaßnahmen).

  • Zur Wahrung der Verantwortung gehört es, sich mit den für den eigenen Leistungsbereich maßgebenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften vertraut zu machen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierende zu deren Beachtung anzuhalten und für deren beständige Einhaltung Sorge zu tragen.
     

    Hochschulinterner Regelungsbedarf:

    Soweit sich Zuständigkeit und Verantwortlichkeit nicht unmittelbar aus der Vorgesetzten- bzw. Leitungsfunktion ergeben, bedarf es der Festlegung von Zuständigkeiten und damit Verantwortlichkeiten innerhalb der Gesamtorganisation der Universität. Zur Erfüllung der in den Vorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes genannten Aufgaben und Pflichten sind daher Festlegungen zu treffen, damit auf allen Ebenen verantwortungsvoll gehandelt wird. Vor allem sind die Befugnisse der Vorgesetzten zur Risikominimierung oder Gefahrenbeseitigung zu benennen, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen können (z.B. Entzug nicht einwandfreier Arbeitsmittel, Stillegung von Betriebsteilen.)

    Hochschulinterne Regelungen haben auch festzulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen die unmittelbar Verantwortlichen Aufgaben aus dem Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen können, die über die notwendige Kompetenz verfügen und denen die dazu notwendigen Sachmittel bereitgestellt werden.

    Diese Regelungen sollten außerdem die Bekanntgabe von solchen Personen enthalten, die als bestellte Beauftragte und Bevollmächtigte oder im Rahmen des arbeitssicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen oder betriebsärztlichen Dienstes bei einschlägigen Fragen des Arbeits- und Umweltschutzes anzusprechen sind.

    Die insbesondere im Gentechnik- und Atomrecht explizit festgelegten Verantwortlichkeiten der einzelnen Beauftragten bleiben von diesem Erlaß unberührt.

    Der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst wurde an dieser Erlaßregelung beteiligt. Er hat darum gebeten, daß auch den örtlichen Personalvertretungen eine Ausfertigung des Erlasses zur Verfügung gestellt wird.

    Der Erlaß vom 28. April 1989 – Az.: Z 17 – 001/28 – 1 wird hiermit aufgehoben.
     


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