Wortlaut des Erlasses des
Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zum
Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits- und Umweltschutzes
an den hessischen Universitäten (Az.: W III
920/662 – 55 – ; 9. Mai 1996) [pdf]
In Abstimmung mit den Ministerien für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
sowie Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit gebe ich Ihnen hiermit
Hinweise für den Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes, der inzwischen
eine Vielzahl von Regelungen (z.B. Unfallverhütungsvorschriften-UVV,
Gefahrstoffverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Wasserhaushaltsgesetz,
Bundesimmissionsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz – Gesetze über
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der
Arbeitssicherheit) nicht zuletzt auch durch Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft erfahren hat, die an den hessischen Universitäten umzusetzen
sind. Primäres Ziel von Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen
ist es, die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten
und Gefährdungen der Umwelt zu vermeiden. Alle Hochschulmitglieder
und –angehörige haben zum Erreichen einer optimalen Sicherheit und
zu umweltverträglichem Handeln im jeweiligen Arbeitsbereich ihrer
Universität beizutragen.
Universitäten unterscheiden sich in ihrer Organisation deutlich
von Industrieunternehmen oder Behörden der öffentlichen Verwaltung.
Unbeschadet der Rechte und Pfichten der Hochschulleitung, die für
den Rechtsvollzug der Bestimmungen gesamtverantwortlich ist, obliegen daher
den mit der Leitung eines universitären Teilbereichs betrauten Personen
z.B. auch Arbeitgeber-, Unternehmer-, Betriebsinhaber-, Betreiber- und
Halterpflichten im Sinne des Arbeits- und Umweltschutzes gegenüber
Beschäftigten, Studierenden und anderen. Sie resultieren aus der Befugnis,
die Aufgaben und den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich
der Studierenden zu bestimmen, die Prioritäten hinsichtlich der zu
erzielenden Arbeitsergebnisse und bezüglich des Mitteleinsatzes zu
setzen und bestimmenden Einfluß auf den Arbeitsumfang, die Arbeitsweise
sowie den Einsatz und den Betrieb von Anlagen haben. Die in der Vorgesetzten-
bzw. Leitungsfunktion begründeten Pflichten erstrecken sich vor allem
darauf, in den jeweiligen Arbeitsbereichen Risiken für die Arbeitssicherheit,
Gesundheit oder Umwelt zu analysieren, zu bewerten und das zur Risikominimierung
Erforderliche zu veranlassen. Diese Pflichten erstrecken sich auch auf
die Dokumentation und Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren
für die Sicherheit und die Gesundheit der Hochschulmitglieder und
–angehörigen (Richtlinie des Rates 89/391/EWG vom 12. Juni 1989, Artikel
6 und 9).
Innerhalb der Universität tragen die unmittelbare Verantwortung
im einzelnen:
-
Die Professorinnen und Professoren, Professorenvertreter und Hochschuldozentinnen
und –dozenten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 39
Abs. 1 und 2 HUG bzw. § 41 b Abs. 1 für die ihnen jeweils zugeordneten
sächlich-personellen Bereiche;
-
die geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren wissenschaftlicher
Zentren und die von der Hochschulleitung bestellten Leiterinnen und Leiter
von zentralen Betriebseinheiten sowie die von Dekaninnen und Dekanen bestellten
Leiterinnen und Leiter von Betriebseinheiten der Fachbereiche;
-
die Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche, soweit sie Leitungspflichten
über zentrale Werkstatt- oder Laboreinrichtungen des Fachbereiches
(z.B. mechanische Werkstatt, zentrales Chemikalienlager) wahrzunehmen haben;
-
die Leiterinnen und Leiter von Lehrveranstaltungen in selbständiger
Durchführung dieser Funktionen (z.B. aufgrund Erteilung eines Lehrauftrages)
für die Dauer der Nutzung der ihnen überlassenen Räume,
Einrichtungen und Geräte.
Eine darüber hinaus bestehende mittelbare Verantwortung bleibt
hiervon unberührt.
Verantwortung in den Teilbereichen:
Die Verantwortung erstreckt sich jeweils auf den gesamten Teilleitungsbereich
und umfaßt insbesondere
den sicherheits- und umweltgerechten Zustand der betrieblichen Einrichtungen
(Räumlichkeiten, Geräte, Experimentiereinrichtungen) sowie die
sicherheits- und umweltgerechte Anwendung der Materialien (giftige Stoffe,
brennbare Flüssigkeiten, Druckgase, Lacke, Schleifstäube und
dergleichen) einschließlich ihres Transports, ihrer Lagerung und
erforderlichenfalls die rechtzeitige Veranlassung ihrer sicherheits- und
umweltgerechten Entsorgung, insbesondere der Rest- und Abfallstoffe;
die vorschriftsmäßige Nutzung überlassener Gebäude,
Gebäudeteile, Räume, Einrichtungen und Geräte (z.B. Freihalten
der Fluchtwege, Geschlossenhalten von Brandabschnittstüren, Verschlossenhalten
von Gebäuden, Räumen usw.);
unter Einhaltung des Dienstweges das rechtzeitige Einholen und Verlängern
erforderlicher Genehmigungen, Zulassungen und das rechtzeitige Veranlassen
vorgeschriebener Sachverständigenprüfungen sowie die Organisation
der termingerechten Erfüllung behördlicher Auflagen;
die unverzügliche Beseitigung erkannter Unfall- und Umweltgefahren
im eigenen Verantwortungsbereich;
die sicherheits- und umweltgerechte Organisation der Betriebsabläufe
entsprechend den Bestimmungen des Umwelt- und Arbeitsschutzes; dazu gehören
u.a. Unterweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich
der Studierenden und Dokumentation dieser Unterweisungen, die Veranlassung
notwendiger Maßnahmen, wie z.B. von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
sowie die Einleitung und Mitwirkung bei Maßnahmen, die nicht allein
innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches durchzuführen
sind (insbesondere Bau- und größere Beschaffungsmaßnahmen).
Zur Wahrung der Verantwortung gehört es, sich mit den für
den eigenen Leistungsbereich maßgebenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften
vertraut zu machen, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Studierende zu deren
Beachtung anzuhalten und für deren beständige Einhaltung Sorge
zu tragen.
Hochschulinterner Regelungsbedarf:
Soweit sich Zuständigkeit und Verantwortlichkeit nicht unmittelbar
aus der Vorgesetzten- bzw. Leitungsfunktion ergeben, bedarf es der Festlegung
von Zuständigkeiten und damit Verantwortlichkeiten innerhalb der Gesamtorganisation
der Universität. Zur Erfüllung der in den Vorschriften des Arbeits-
und Umweltschutzes genannten Aufgaben und Pflichten sind daher Festlegungen
zu treffen, damit auf allen Ebenen verantwortungsvoll gehandelt wird. Vor
allem sind die Befugnisse der Vorgesetzten zur Risikominimierung oder Gefahrenbeseitigung
zu benennen, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen können
(z.B. Entzug nicht einwandfreier Arbeitsmittel, Stillegung von Betriebsteilen.)
Hochschulinterne Regelungen haben auch festzulegen, ob und unter welchen
Voraussetzungen die unmittelbar Verantwortlichen Aufgaben aus dem Bereich
des Arbeits- und Umweltschutzes auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen
können, die über die notwendige Kompetenz verfügen und denen
die dazu notwendigen Sachmittel bereitgestellt werden.
Diese Regelungen sollten außerdem die Bekanntgabe von solchen
Personen enthalten, die als bestellte Beauftragte und Bevollmächtigte
oder im Rahmen des arbeitssicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen
oder betriebsärztlichen Dienstes bei einschlägigen Fragen des
Arbeits- und Umweltschutzes anzusprechen sind.
Die insbesondere im Gentechnik- und Atomrecht explizit festgelegten
Verantwortlichkeiten der einzelnen Beauftragten bleiben von diesem Erlaß
unberührt.
Der Hauptpersonalrat beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst
wurde an dieser Erlaßregelung beteiligt. Er hat darum gebeten, daß
auch den örtlichen Personalvertretungen eine Ausfertigung des Erlasses
zur Verfügung gestellt wird.
Der Erlaß vom 28. April 1989 – Az.: Z 17 – 001/28 – 1 wird hiermit
aufgehoben.