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Wissen und Verantwortung
Carl Friedrich von Weizsäcker-Gesellschaft e.V.

Satzung

 


 

geänderte Fassung auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. 9. 2002 nach der Errichtung der

Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung

zum 90. Geburtstag von Herrn Professor v. Weizsäcker

 


 

Sitz

 
Amtshausstr. 11
D - 32257 Bünde

Vorstand

 
Prof. Dr. Thomas Görnitz (Vorsitzender)
Dr. Walter Kroy
Dr. Bruno Redeker
Dr. Dana Schuppert
Prof. Rolf W. Thiel

Kuratorium

 
Prof. DDr. Dieter Hattrup
Prof. Dr. Lutz Hoffmann
Prof. Dr. Manfred Kwiran
Prof. Dr. Arnulf Schlüter
Prof. Dr. Friedrich W. Schmahl
 

Geschäftsführung

 
Dr. Bruno Redeker
Bielefelder Str. 8
D - 32130 Enger
Tel.: 05224 / 977890 , Fax: 977891
email: wuv@cfvw.de

 


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen " Wissen und Verantwortung - Carl Friedrich von Weizsäcker-Gesellschaft e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bünde.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung (AO). (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. (4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 3 Zwecke

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Politik im Hinblick auf die bisher nicht eingelöste Forderung einer Ethik der wissenschaftlich-technischen Welt.
(2) Gefördert werden sollen insbesondere die Edition des Gesamtwerkes und wissenschaftlichen Nachlasses Carl Friedrich von Weizsäckers sowie wissenschaftliche Arbeiten, die in der Nachfolge seines Denkens und auf der Grundlage seines Werkes seine begonnenen Arbeiten weiterführen.
(3) Weiterer Zweck ist die Beschaffung finanzieller Mittel für die Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung zur Verwirklichung ihrer Zwecke, insbesondere zum Erhalt und zur Erweiterung ihres Vermögens.

(4) Die genannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

 
a) die Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten,
b) die Herstellung der erforderlichen organisatorischen und finanziellen Grundlagen,
c) die Beschaffung und Verwaltung der nötigen Mittel,
d) die Kooperation mit Personen und Institutionen ähnlicher und ergänzender Zielsetzung,
e) Öffentlichkeitsarbeit wie die

     

    - Organisation wissenschaftlicher Arbeitstagungen,
    - Organisation öffentlicher Kolloquien,
    - Veranlassung von Publikationen in jeweils geeigneten Medien.

(5) Ferner verwirklicht der Verein seinen Zweck durch Zuwendungen aus seinen Mitteln an die Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung zur Verwirklichung ihrer Zwecke, insbesondere zum Erhalt und zur Erweiterung ihres Vermögens.

§ 4 Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel des Vereins werden weitgehend durch Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Zuwendungen sollen aufgebracht werden durch

 
a) Beiträge fördernder Mitglieder,
b) Geld- und Sachspenden,
c) letztwillige Verfügungen.

(3) Das Vereinsvermögen ist zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied kann jede juristische und natürliche Person sein.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:

 
a) Herr Professor Dr. Carl Friedrich von Weizsäcker
b) die Gründer des Vereins.

(3) Als ordentliche Mitglieder können weitere Personen aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins im besonderen Maße zu dienen vermögen.
(4) Fördernde Mitglieder können solche Personen werden, die bereit sind, ohne Stimmrecht (siehe § 7) die Vereinszwecke ideell und materiell zu unterstützen.
(5) Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Aufnahmebeschluß des Vorstandes nach § 5 (3) und § 8 (4) e), die fördernde Mitgliedschaft durch Zahlung eines vom Vorstand in einer bestimmten Mindesthöhe festgesetzten Geldbetrages erworben.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluß.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Stimmen.
Ausschlußgründe sind insbesondere ein mehrjähriger Beitragsrückstand und satzungswidriges Verhalten.
Der Austritt ist bei Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ordentliche Mitglieder können ihre Mitgliedschaft frühestens unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres kündigen.
(7) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dem Zweck und der Satzung des Vereins.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal abgehalten; die außerordentliche, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder der Vorstand dies für erforderlich hält.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand durch schriftliche Nachricht der ordentlichen Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

 
a) Entgegennahme des Jahresberichts,
b) Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung,
c) Beschlußfassung über den Vereinshaushalt,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums,
e) Entlastung der Vorstandsmitglieder,
f) Festlegung der Zweckverwirklichung,
g) Satzungsänderung,
h) Mitwirkung bei Entscheidungen nach § 11.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung oder zwingende gesetzliche Gründe nichts anderes vorschreiben.
Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist mit schriftlicher Stimmenübertragung zulässig.
Vertretene Mitglieder gelten als erschienene Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Versammlungsleiter und der von der Mitgliederversammlung zu Beginn gewählte Protokollführer unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Mitgliedern, mindestens jedoch aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern, die auch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, seine beiden Stellvertreter und bestimmt entsprechend § 10 Absatz 1 der Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung eines seiner Mitglieder zur Bestellung als Stiftungsrat der Stiftung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er handelt durch seinen Vorsitzenden und einen seiner Stellvertreter. Der Vorstand kann für die Erfüllung der laufenden Geschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dazu zählen insbesondere die

a) Verabschiedung des Jahresberichtes,

b) Aufstellung der Jahresrechnung,

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,

d) Berichterstattung,

e) Beschlußfassung über weitere ordentliche Mitgliedschaften,

f) Eilentscheidungen,

g) Mitwirkung bei Entscheidungen nach § 11.

(5) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Eilfällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. § 5 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu fünf ständigen Mitgliedern.
Die Mitglieder sollten Wissenschaftler verschiedener Disziplinen und Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Institutionen sein.
Die reguläre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums wirken bei der Vorbereitung der Beschlüsse der Vereinsorgane mit, besonders im Hinblick auf die Verwirklichung des Vereinszwecks. Über die ständigen Mitglieder des Kuratoriums hinaus können Wissenschaftler verschiedener Disziplinen und Vertreter gesellschaftlicher Institutionen hinzugezogen werden.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums und die hinzugezogenen Personen haben beratende Stimme. Sie können Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen erhalten.

§ 10 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende

(1) Persönlichkeiten, die sich um die Verwirklichung des Vereinszwecks in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden der Vereinsorgane ernannt werden.
(2) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Sollte sich der Vereinszweck auf Grund geänderter Umstände nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen lassen, kann der Verein aufgelöst werden. Ein entsprechender Beschluß kann nur durch eine allein für diesen Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu müssen zwei Drittel der Mitglieder erschienen sein. Für die Auflösung müssen zwei Drittel der erschienenen Mitglieder stimmen.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckbestimmung geht das Vereinsvermögen auf die Carl Friedrich von Weizsäcker-Stiftung über. Sollte ihrerseits die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben sein, geht das Vermögen auf eine andere, durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft über. Die betreffende Körperschaft hat in diesem Falle das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die den ursprünglichen Zwecken möglichst nahe kommen.

Starnberg, den 6. Juni 1994


Carl Friedrich v. Weizsäcker
Ernst Ludwig Ehrlich
Hermann R. Franz
Gerd Federlin
Thomas Görnitz
Hartmut v. Hentig
Eginhard Hora
Wolfgang Huber
Günther Klinge
Franz Kardinal König
Oskar-Fr. Maier-Knop
Herbert Pietschmann
Ernst Pöppel
Manfred Ragati
Bruno Redeker
Walter Schindler
Friedrich W. Schmahl
Lotte Schnettler-Maier-Knop

 


 

Wissen und Verantwortung ist ein eingetragener Verein und durch das Finanzamt Bünde mit Bescheinigung vom 18.12.2002 mit der Steuernummer 310/5851/0126 vorläufig als gemeinnützigen Zwecken dienend und zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen gehörig anerkannt worden.
Beiträge und Spenden werden in der Nachfolge der Anliegen Carl Friedrich von Weizsäckers zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet.
Sie können steuerlich erhöht abgesetzt werden.

Der Mindestbeitrag als Fördermitglied beträgt 128 Euro pro Jahr für natürliche Personen, für Firmen 511 Euro pro Jahr.
Bankverbindung Volksbank Herford e. G.
Konto-Nr.: 414 424 700
BLZ: 49 49 00 70

 


 

Carl Friedrich von Weizsäcker-Gesellschaft e.V.
Carl Friedrich von Weizsäcker Society

 

11. 5. 2004 Th Görnitz

goernitzem.uni-frankfurt.de

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